1. Name und Sitz
1.1. Der Verein nennt sich „Alevitische Gemeinde Nürnberg“,
Zentrum für Menschlichkeit, Integration und Kultur
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
1.3. Er beantragt die Eintragung im Vereinsregister und trägt nach erfolgter Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
2.1. Alevitentum
2.1.1. Der Verein erforscht und bewahrt den Glauben und die weltanschaulichen Werte der Aleviten und bewahrt und pflegt die alevitische Kultur und die alevitischen Riten.
2.1.2. Er bemüht sich vorrangig, der Alevitischen Jugend diesen Glauben, seine Kultur und Tradition, aber auch laizistische, demokratische und zeitgenössische Gedanken zu vermitteln. Dazu gehört, dass die Alevitischen Weisheiten und der alevitische Glaube auch in den Schulen ihren Platz bekommen.
2.1.3. Die alevitischen Lehren zu verstehen und zu verwirklichen bedeutet grundsätzlich ein Eintreten für Menschlichkeit, Integration und Kultur im Alltag.
2.2. Menschlichkeit
2.2.1. Menschlichkeit ist der der Ausgangspunkt der alevitischen Weisheit und zugleich die Brücke zum europäischen Humanismus.
2.2.2. Der Verein möchte zeigen, dass die Grundwerte, die auf Menschlichkeit und Humanismus aufbauen, auch an den Grenzen Europas eine viele Jahrhunderte alte Wurzel haben unter anderem in den alevitischen Lehren und Traditionen.
2.3. Integration
2.3.1. Die Unterschiedlichkeit der Menschen, die das Leben farbiger, einfach lebendiger und lebenswerter macht, kann Missverständnisse, Konflikte und Gewalt zur Folge haben, wenn dem nicht bewusst durch Förderung der Integration entgegengewirkt wird. Daher ist Integration in der pluralistischen Gesellschaft ein Gebot der Menschlichkeit. Dies gilt besonders für das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Religionen und kultureller Hintergründe.
2.3.2. Der Verein fördert die Integration in erster Linie dadurch, dass er sich an alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen wendet, Aufklärung, Humanismus und Entmythologisierung als gemeinsame Wurzel und Basis bekannter macht, Forschungen dazu anregt und zu zeigen versucht, dass Mystik, also das Erleben der Menschlichkeit Gottes eine Möglichkeit oder die Möglichkeit schlechthin ist, logisch bis wissenschaftlich geprägte Menschen auch die religiöse Seite von Mensch und Natur erleben zu lassen und zu zeigen, dass eine religiöse Grundhaltung ins tägliche Leben ausstrahlen kann. Damit werden weitere Grenzlinien gegenseitigen Unverständnisses überwunden - nämlich die zwischen Naturwissenschaft und Religion sowie zwischen den Religionen. Auf dieser Grundlage bemüht sich der Verein um den Dialog zwischen Religionen und Weltanschauungen.
2.4. Kultur
2.4.1. Menschlichkeit hat letztlich zum Ziel, hier und jetzt ein erfülltes und freudvolles Leben zu ermöglichen und anzuregen. Daher umfasst die Tätigkeit des Vereins prinzipiell alles, was getan werden kann, um Menschen das Leben in Familie, Gemeinschaft, Haushalt und Beruf zu erleichtern und es aktiv und positiv zu bewältigen. Dabei geht es vorrangig um Bildung und Beratung, aber auch um gemeinsames Erleben. Der Verein muss sich den Themen ohnehin in der vollen Breite zuwenden, wenn er die Chancen von Migranten verbessern und damit die Integration fördern will. Er hofft, seinen Angeboten eine kleine aber vielleicht wichtige Besonderheit hinzufügen zu können, die sich aus der alevitischen Lebensweise und Tradition ergibt und die seine Angebote auch für andere Volksgruppen, gerade für Deutsche interessant machen kann: die Verbindung von Leistung, Freude und Ethik, von Weisheit und täglichem Erleben, nicht zuletzt besonders bei den religiösen Feiern die Verbindung von Bewusstheit, Ritus und Mystik.
2.4.2. Der Verein verbessert die Chancen für ein Gelingen von Integration auch dadurch, dass er die Farbigkeit und Lebendigkeit der Kultur in Mittelfranken durch Bewahrung sowie selbstbewusstes und freudvolles Ausleben der eigenen Besonderheiten, Riten und Traditionen erhöht. Das kann den Reichtum erlebbar machen, den das Zusammentreffen von Kulturen auf engem Raum mit sich bringt und so zu einem Motivator werden für die Weiterentwicklung von Integration auf dem Weg über Toleranz zu gegenseitiger Wertschätzung.
2.4.3. Als eine Gruppierung, die sich jahrhundertelanger wiederholter Verfolgungen bewusst ist, ist das Alevitentum besonders dem Minderheitenschutz verbunden, einer elementaren Nebenbedingung von Integration und Demokratie. Der Minderheitenschutz schließt die Bewahrung und Pflege der eigenen kulturellen Besonderheiten ein, ja setzt sie voraus. Integration kann nur gelingen aus einem natürlichen Verständnis dafür, dass Assimilierung im Sinne einer Aufgabe dieser eigenen Besonderheiten nicht nur mit einem Verlust von Vielfalt, sondern oft auch mit Gewalt assoziiert ist und in beiden Fällen der Integration jeden Boden entzieht.
2.5. Soziales
Der Verein versucht schließlich, Nachteilen entgegenzuwirken, die sich aus einem Migrationshintergrund typischerweise oder im Einzelfall ergeben. Integration wird nicht zuletzt dadurch gefördert, dass Benachteiligte unterstützt und gestärkt werden.
3.1. Alevitentum
3.1.1. Der Verein führt die alevitischen, religiösen und traditionellen Riten durch und veranstaltet Feiern zu den alevitischen Festen und Gedenktagen.
3.1.2. Kern und gemeinsame Basis dieser Tätigkeit ist die Praxis der alevitischen Religion und Lebensart, die Verbindung von Weisheit und Religion mit Freude, Musik und Tanz und nicht zuletzt der Abbau von Zwistigkeiten innerhalb der eigenen Gemeinschaft.
3.1.3. Der Verein unterstützt Dokumentationen und Forschungen über das Alevitentum und andere alte oder zeitlose Weisheiten und die gemeinsamen Entwicklungsschritte von Weisheit in den verschiedenen Kulturen.
3.2. Grundwerte, Mitglieder und Öffentlichkeit
3.2.1. Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen, die seinen Zwecken dienen, soweit dadurch nicht deutsche oder europäische Gesetze, Menschenrechte, hier genannte Grundwerte oder gegebenenfalls davon abweichende Grundwerte eines unfreiwillig von der Maßnahme Betroffenen verletzt werden. Die Betroffenheit ist nach den hier genannten Werten zu beurteilen.
3.2.2. Die Maßnahmen des Vereins können sich zur Förderung der Zwecke sowohl direkt an Mitglieder, als auch im Austausch an andere Gruppierungen sowie schließlich an die Öffentlichkeit richten. Förderung der Mitglieder muss in gleicher Weise allen Mitgliedern offen stehen. Öffentlichkeitsarbeit darf nur insoweit Kapazitäten des Vereins belegen, als dadurch die Möglichkeiten und Mittel zur direkten Förderung von Mitgliedern nicht verringert werden.
3.2.3. Die Erarbeitung der Wissensbasis für die Verfolgung der Zwecke gilt bereits selbst als Förderung der Zwecke und der Mitglieder. Dabei darf die Anwendung des Wissens nicht außer Acht bleiben.
3.2.4. Der Verein als Ganzes ist politisch neutral, kann aber gleichberechtigt mit politischen und religiösen Organisationen zusammenarbeiten. Arbeitet der Verein mit einer einseitig beispielsweise politisch orientierten Organisation zusammen, so sollte er bestrebt sein, auch mit entgegengesetzt orientierten Organisationen zusammenzuarbeiten, soweit dies mit seinen Zielen vereinbar und eine fruchtbare Zusammenarbeit möglich ist. Bei Mitgliedschaften ist Ziff. 17 zu beachten.
3.3. Veranstaltungen
Der Verein fördert seine Ziele beispielsweise durch die Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Gesprächskreisen, durch die Bereitstellung von Literatur und anderen Medien, durch Übersetzung, Klassifizierung, Zusammenfassung und Bearbeitung von Texten bis hin zu eigenen Forschungen. Es kann mit Institutionen der Forschung und Lehre zusammenarbeiten, sie fördern und mit ihnen gemeinsame Veranstaltungen durchführen.
3.4. Räumlichkeiten
3.4.1. Der Verein stellt für Nutzungen, die seinen Zwecken dienen, insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese können angemietet werden oder im Eigentum des Vereins stehen.
3.4.2. Der Verein nutzt vorrangig die ihm von der alevitischen Stiftung angebotene(n) Immobilie(n).
3.4.3. Der Verein kann sich gegenüber dem Vermieter vertraglich gegen entsprechende Minderung der Miete verpflichten, neben den Schönheitsreparaturen auch sonstige Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, sofern ausreichend qualifizierte Mitglieder bereit sind, dafür benötigte Tätigkeiten zu übernehmen und entsprechende Dienste organisiert werden können. Mit dem bevorstehenden Übergang der Immobilie auf die alevitische Stiftung wird diese Regelung vereinbart. Hier beruht die Miethöhe bereits auf einer solchen Arbeitsteilung.
3.4.4. Er weist die Stiftung gegebenenfalls rechtzeitig auf einen sich voraussichtlich ändernden Bedarf hin und beteiligt sich nach Kräften an den Planungen für eventuelle Umgestaltungen, Erweiterungen oder Neuanschaffungen in deren Immobilienvermögen und an deren Durchführung.
3.4.5. Soweit der Bedarf des Vereins durch die Stiftung nicht gedeckt werden kann, kann der Verein anderweitige Angebote nutzen. Davon ist auch auszugehen, wenn die Nutzung einer anderen Immobilie mit ausreichender Sicherheit eine nachhaltige Vermögensmehrung für den Verein zur Folge hat, die einen absehbaren Schaden bei der Stiftung übersteigt.
3.4.6. Gemietete Räumlichkeiten können verändert, renoviert, umgestaltet und erweitert werden. Befindet sich eine Immobilie, in die investiert werden soll, in fremdem Eigentum, so ist sicherzustellen, dass sich die Investition innerhalb der vertraglichen Bindung amortisiert und verzinst oder durch eine angemessene Mietminderung vergütet wird.
3.5. Mitarbeiter
Der Verein kann, wenn es der Umfang der Arbeiten erfordert und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, Mitarbeiter beschäftigen. Ehrenamtliche Tätigkeit geht der Beschäftigung von Arbeitnehmern und externer Vergabe vor, sofern nicht bei Berücksichtigung aller Kosten und Risiken eine andere Entscheidung empfehlenswert ist.
3.6. Vergütung
Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung bei ehrenamtlicher und nebenberuflicher Tätigkeit regelt eine noch zu beschließende Vergütungsordnung des Vereins. Sie darf das mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit Vereinbare nicht übersteigen.
3.7. Gemeinnützigkeit
3.7.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.7.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.7.3. Das Eigentum und die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben auf das Eigentum und die Mittel des Vereins keinen Rechtsanspruch. Die Leistungen des Vereins stehen allen Mitgliedern gleichberechtigt zu und müssen sich aus der Erfüllung des Vereinszweckes ergeben.
3.8. Tätigkeitsgebiet des Zentrums ist Mittelfranken.
4. Mitglieder
4.1. Jede natürliche Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann Mitglied des Vereins werden.
Aufenthalt in Deutschland,
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
Bereitschaft zur Mitarbeit im Verein im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke.
4.2. Familien
Familien, also Ehegatten und bei ihnen im Haushalt lebenden Kindern kann eine gemeinsame Mitgliedschaft eingeräumt werden. Alle Mitglieder der Familie sind ab ihrem achtzehnten Lebensjahr im Verein eigenständig stimmberechtigt. Eingetragene Lebenspartner stehen Ehegatten gleich.
4.3. unter achtzehn ohne Stimmrecht
Personen unter achtzehn Jahren können im Verein aktiv mitwirken, Sie haben jedoch kein Recht zu wählen oder gewählt zu werden, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
4.4. Antrag Annahme
4.4.1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
4.4.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bei seiner ersten Sitzung nach dem Zugang des Antrags beim Verein.
4.4.3. Die Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme soll sich auf den Vorstandsbeschluss beziehen und die Mitgliedsnummer angeben. Der Zustimmung ist die Satzung des Vereins oder ein Hinweis auf deren Fundstelle im Internet beizufügen.
4.4.4. Im Falle einer Ablehnung müssen deren Gründe im Protokoll der Vorstandssitzung vermerkt werden. Nach außen müssen diese nicht offen gelegt werden.
4.4.5. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft beginnen grundsätzlich mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufnahme oder mit dem Zugang eines Mitgliedsausweises. (siehe Ausnahmen beim Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und beim passiven Wahlrecht).
4.5. Teilnahmerecht
Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung zu wählen und gewählt zu werden und die für Mitglieder bestimmten Angebote und Leistungen des Zentrums in Anspruch zu nehmen. (siehe Ausnahmen beim Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und beim passiven Wahlrecht)
4.6. Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Würde und das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren.
4.7.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
4.7.2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
4.7.3. Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
4.7.4. Bei nachgewiesener materieller Not des Mitglieds kann der Beitrag ganz oder teilweise ermäßigt werden. Als Nachweis genügt beispielsweise der Bezug von Hartz IV oder eine entsprechend niedrige Altersrente.
4.7.5. Die Mitgliedsbeiträge werden von dem angegebenen Konto des Mitgliedes durch den Verein abgebucht. Auf Verlangen der Bank ist die Abbuchungsermächtigung gesondert zu erteilen. Bei fehlgeschlagener Abbuchung kann der Verein dem Mitglied zusätzliche Verwaltungskosten in Rechnung stellen.
4.8. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
4.8.1. mit den Tot des Mitgliedes,
4.8.2. im Falle der Kündigung durch das Mitglied zum Jahresende,
4.8.3. im Falle eines Ausschlusses sofort mit dessen Mitteilung durch den Vorstand.
Der Austritt ist nur schriftlich und vierteljährlich zum Jahresende möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Disziplinarausschuss in den folgenden Fällen ausgesprochen werden:
4.8.4. Wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Zahlungen seiner Mitgliedsbeiträge drei Monate in Rückstand gekommen ist.
4.8.5. Wenn das Mitglied schwerwiegend oder fortgesetzt trotz Abmahnung gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat und der Disziplinarausschuss dem Ausschluss zustimmt.
4.8.6. Wenn der Ausschlussbeschluss trotz Einspruch des Mitgliedes nicht aufgehoben wird, so kann das Mitglied beantragen, dass der Fall bei der nächsten Hauptversammlung behandelt wird und zur Abstimmung kommt. Dabei hat das Mitglied oder sein Beauftragter ein Rederecht von zunächst drei Minuten. Die Versammlung kann das Rederecht anschließend verlängern. Der Beschluss der Hauptversammlung über den Ausschluss ist endgültig.
4.8.7. Mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft. Gegebenenfalls bereits bezahlte Beiträge sind anteilig zu erstatten.
4.8.8. Alle Gegenstände des Vereins, die an die Mitgliedschaft oder an die Tätigkeit im Verein gebunden sind, wie gegebenenfalls der Mitgliedsausweis, Unterlagen mit internen Daten des Vereins, sowie alle im Besitz des Mitglieds aber im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft, im Falle des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen an den Verein zurückgegeben werden.
5. Organe
Mitgliederversammlung siehe Ziff. 6
Vorstand siehe Ziff. 7
Glaubensrat siehe Ziff. 8
Revision siehe Ziff. 9.3
Disziplinarausschuss siehe Ziff. 10
Weitere in der Satzung genannte Gremien und Untergliederungen des Vereins sind keine Organe. Sie unterstützen die Organe des Vereins bei ihrer Tätigkeit oder sind nur so weit tätig, als interessierte und/oder qualifizierte Personen tätig werden wollen oder können.
6.1. höchstes Organ
Die Mitgliederversammlungen („MV“) ist das höchste Organ des Vereins.
6.2. Ort Zeit
6.2.1. Mitgliederversammlungen finden einmal je Quartal statt, regelmäßig im Januar, April, Juli und Oktober.
6.2.2. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. In der Regel ist es die erste Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres.
6.3.1. Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
6.3.2. Wenn die Einberufung von zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, die außerordentliche Hauptversammlung unter Einbeziehung dieses Tagesordnungspunktes und mit Angabe der Anzahl der Antragsteller innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
6.4. Jahreshauptversammlung
6.4.1. Die Jahreshauptversammlung ist eine besondere Mitgliederversammlung. Sie nimmt die Jahresberichte der Organe entgegen und kann dazu ergänzende Fragen stellen.
6.4.2. Sie beschließt über
· die Entlastung des Vorstands,
· den Haushalt des Vereins,
· die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
· die Auflösung des Vereins.
6.4.3. Sie hat alle Kompetenzen einer Mitgliederversammlung.
6.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung („MV“)
6.5.1. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Organe entgegen und kann dazu ergänzende Fragen stellen.
6.5.2. Sie beschließt über
· Ausgaben ab 20.000 EUR,
· gegebenenfalls einen Nachtragshaushalt,
· zusätzliche Mitglieder der Organe,
· Sonderprüfungen,
· Widersprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Verein,
· Satzungsänderungen,
6.5.3. Sollte es bei der Jahreshauptversammlung zu keinem Beschluss über einen Punkt der Tagesordnung („TOP“) kommen, der einer Hauptversammlung vorbehalten ist, so entscheidet die MV. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
6.6. Teilnahme
6.6.1. Bei der Mitgliederversammlung („MV“) können nur Mitglieder, Ehrenmitglieder und vom Vorstand eingeladene Gäste teilnehmen.
6.6.2. Frauen ist die Teilnahme an der MV durch eine Kinderbetreuung zu erleichtern.
6.6.3. Vor und in einem besonderen Bereich bei der MV ist die Einnahme von Speisen zu ermöglichen.
6.7.1. Der Zeitpunkt der nächsten MV soll vorbehaltlich Ziff. 6.10 vier Wochen vorher durch Aushang und im Internet oder per Email bekannt gemacht werden.
6.7.2. Spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin sind alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einzuladen. Mitglieder, die schriftlich einem Schriftwechsel per Email zugestimmt haben, kann die Einladung auf diesem Weg übermittelt werden.
6.7.3. Die Einladung muss Zeit, Ort und die vorgesehene Tagesordnung („TO“) enthalten. Bei Tagesordnungspunkten („TOP“), die bereits auf einer früheren MV behandelt wurden, ist darauf unter Angabe der früheren Abstimmungsergebnisse hinzuweisen. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so ist Ziff. 20.3 zu beachten
6.8.1. Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung muss die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder auf der Versammlung vertreten sein,
6.8.2. für Satzungsänderungen, Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundbesitz mindestens ein Viertel,
6.8.3. für die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Haushalts und die Abwahl von Personen aus Ämtern des Vereins mindestens ein Zehntel.
6.8.4. Alle anderen Entscheidungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.
6.8.5. Eine Anwesenheitsliste ist beim Einlass zu führen und von jedem Teilnehmer zu unterzeichnen. Die Anzahl der erschienenen Mitglieder und der erreichte Grad der Beschlussfähigkeit ist von der Versammlungsleitung möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Beginn der davon abhängenden Wahlen, bekannt zu geben.
6.9.1. Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6.9.2. Satzungsänderungen, Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundbesitz sowie über die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit.
6.9.3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.10.1. Wenn die Mitgliederversammlung („MV“) über einen Tagesordnungspunkt („TOP“) mangels Beschlussfähigkeit keine wirksame Entscheidung treffen konnte, kann die Anforderung an die Beschlussfähigkeit bezüglich dieses TOP für die nächste MV herabgesetzt werden („Folgeversammlung“). Die Folgeversammlung muss noch während der laufenden MV durch deren Beschluss oder durch sofortigen Beschluss des Vorstands und sofortige Bekanntgabe einberufen werden. Nach einem Abbruch der Versammlung kann die Herabsetzung noch in der Einladung zur Folgeversammlung wirksam bekannt gegeben werden. Der Beschluss gilt mangels anderweitiger Angabe für alle TOP der MV, über die mangels Beschlussfähigkeit nicht entschieden werden konnte. Die Folgeversammlung muss bis zum Ende der 2. nach der MV beginnenden Woche stattfinden Die Einladungen dazu sind innerhalb von 2 Tagen nach der MV zu versenden.
6.10.2. Die Folgeversammlung ist bezüglich der vertagten TOP mangels anders lautendem Einberufungsbeschluss unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.10.3. Regelungen über qualifizierte Mehrheiten gelten bei der ersten Folgeversammlung uneingeschränkt und reduzieren sich im Falle weiterer Neuansätze, die erforderlich werden, weil zwar die einfache Mehrheit, nicht aber die erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht wurde, entsprechend der Reihe Dreiviertel-, Zweidrittel-, einfache Mehrheit („Stufe der Folgeversammlung“).
6.10.4. Auf eine Reduzierung der Anforderungen bei Abstimmungen ist im ersten Satz der Einladung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis gelten für die Versammlung die allgemeinen Regelungen für die Mitgliederversammlung. Gibt der Hinweis höhere Anforderungen an als nötig, so gelten diese bis maximal zu den allgemeinen Regelungen.
6.10.5. Zu Beginn der Folgeversammlung ist die besondere Beschlussfähigkeit und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erläutern. Die TO einer Folgeversammlung kann durch ausdrücklichen Hinweis in der Einladung auf die in der Einladung enthaltenen Punkte begrenzt werden „geschlossene TO“).
6.10.6. Eine Vertagung kann durch die MV beschlossen werden. Bei Abbruch der Versammlung gelten alle bis dahin nicht behandelten TOP als vertagt. Wurde kein neuer Versammlungstermin beschlossen, so entscheidet die Vorstandschaft, ob mit der Behandlung bis zur nächsten MV gewartet werden kann, oder ob eine außerordentliche MV anzusetzen ist.
6.10.7. Kommt es auf einer Folgeversammlung zu einer Vertagung, so gilt diese erneute Versammlung bezüglich der vertagten TOP als Folgeversammlung der gleichen Stufe also mit derselben Verringerung der Anforderungen an Beschlussfähigkeit und Mehrheiten. Ausgenommen ist nur die Frist für den Neuansatz. Sie verlängert sich je Vertagung um eine Woche. Die Mitgliederversammlung kann einen späteren Termin festsetzen.
6.11. Eröffnung und Leitung
6.11.1. Die Mitgliederversammlung („MV“) wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet. Er kann ein geeignetes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen oder der Versammlung die Wahl einer Versammlungsleitung übertragen.
6.11.2. Die Versammlungsleitung ruft die TOP auf, erteilt das Wort und ruft Themen zur Abstimmung auf.
6.11.3. Zu Beginn ist die ordnungsmäßige Einberufung der Versammlung festzustellen. Melden stimmberechtigte Mitglieder hierzu Widersprüche oder Zweifel an, so sind diese noch bis zu den Abstimmungen schriftlich zu erfassen und als erster Punkt bei den Abstimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen. Fehler der Einberufung können durch einen Beschluss mit Zweidrittel Mehrheit in der Versammlung geheilt werden.
6.11.4. Bei den Mitgliederversammlungen sind die Tagesordnung, die Satzung, die Ordnungen des Vereins und die mindestens vier letzten Versammlungsprotokolle in Papierform bereitzuhalten. Darauf ist beim Einlass und vor der Annahme der Tagesordnung hinzuweisen.
6.11.5. Näheres zur Versammlungsleitung regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
6.12. aktive Mitwirkung
6.12.1. Zu einer turnusmäßigen Mitgliederversammlung („MV“) können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis drei Wochen vor dem Versammlungstag Anträge zur Behandlung gestellt werden. Es kann sich um dort vorzutragende Mitteilungen oder Entschließungsanträge handeln. Anträge, deren Behandlung die Vorstandschaft nicht für erforderlich hält, müssen dennoch in der Einladung zur MV auf das Wesentliche reduziert aufgeführt werden. Fünf Prozent der Mitglieder oder zehn Prozent der anwesenden Mitglieder können die Behandlung eines Antrags auf der MV erzwingen. Darauf ist in der MV nach der Verlesung der TO hinzuweisen.
6.12.2. Die einfache Mehrheit der Mitglieder kann auf Vorschlag der Sitzungsleitung beschließen, dass der aufgerufene Tagesordnungspunkt („TOP“) durch Abstimmung über den Antrag beendet wird.
6.12.3. Die Tagesordnung („TO“) muss einen Punkt „Eilanträge“ vorsehen. Dieser TOP ist unabhängig von der Nennung in der Einladung von der Versammlungsleitung aufzurufen. Jeder hier vorgebrachte Antrag muss so eilig sein, dass mit seiner Behandlung nicht bis zur nächsten Versammlung gewartet werden kann. Dies beurteilt die Sitzungsleitung. Berührt der Antrag wirtschaftliche Interessen oder den Einfluss von Mitgliedern, so muss er außerdem so spät aufgetreten oder wichtig geworden sein, dass seine Behandlung nicht in der Einladung aufgeführt werden konnte.
6.12.4. Ist erkennbar, dass bei einem Antrag die Entscheidungsreife nicht in vertretbarer Zeit erreicht werden wird oder dass die Mehrheit nicht an einer weiteren Erörterung im Plenum interessiert ist, so ist das Thema an einen Ausschuss der Mitgliederversammlung zu verweisen, an dem alle interessierten Mitglieder teilnehmen können. Der erste Sitzungstermin dieses Ausschusses ist möglichst noch in der MV festzusetzen und sofort sowie schriftlich mit dem Bericht über die Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
6.12.5. Hat ein Ausschuss mindestens drei Prozent der Mitglieder, so kann er seine Existenz, sein Thema, bevorzugte Ansprechpartner und Sitzungstermine über ein Rundschreiben und über die laufenden Mitteilungen des Vereins bekannt machen. Die Gremien des Vereins sollen Ausschüsse der MV über Fakten und Planungen, die deren Interessenbereich betreffen, informieren. Ein Ausschuss der MV arbeitet im Übrigen nach den Regeln einer Interessengruppe.
6.12.6. Näheres zu den Mitwirkungsrechten und -Pflichten der Mitglieder regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
6.13. Stimmrecht Stimmgabe
6.13.1. Ein Mitglied erwirbt bei der Hauptversammlung erst dann das Stimmrecht, wenn es mindestens drei Monate vorher als Mitglied aufgenommen wurde und seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet oder wenn der Verein diese nach Ziff. 4.7 erlassen hat. Beim Einlass sind mindestens dann Stimmrechtskarten auszugeben, wenn nicht stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und nicht räumlich getrennt sitzen („gemischte Versammlung“).
6.13.2. Abstimmungen erfolgen mit offener Stimmgabe. Wenn ein Mitglied geheime Stimmgabe wünscht, so muss vorab offen über die Art der Stimmabgabe abgestimmt werden. Erreicht der Antrag zehn Prozent, so ist geheim abzustimmen.
6.13.3. Wenn eine geheime Abstimmung durchzuführen ist, so ist ein Wahlausschuss zu bilden. Seine Mitglieder werden mit offener Stimmabgabe gewählt. Das Mitglied mit den meisten Stimmen ist der Vorsitzende.
6.14. Abstimmungen über Personen („Wahlen“)
6.14.2. Alle zwei Jahre werden für alle satzungsmäßig durch die Mitgliederversammlung zu besetzenden Funktionen Neuwahlen durchgeführt. Die Anzahl der Amtsperioden für dieselbe Person ist in einer Position nicht beschränkt.
6.14.3. Die MV kann mit deren Zustimmung bestimmen, dass bestimmte Mitglieder eines Gremiums in die zugehörige verantwortliche Funktion aufrücken. Voraussetzung ist, dass die Person dort seit mindestens drei Jahren innerhalb der letzten vier Jahre in der gleichen Zuständigkeit („Funktion“) als Vertreter fungiert hat.
6.14.4. Für alle zu besetzenden Positionen und deren Vertretung sollen vor und in der MV Kandidaten gesucht werden. Ein Kandidat kann vor der Wahl festlegen, dass er nur für bestimmte Funktionen in dem zu besetzenden Gremium zur Verfügung steht. Die Mitgliederversammlung kann einen Kandidaten auch von sich aus in eine bestimmte Funktion innerhalb des Gremiums wählen.
6.14.5. Außerdem können Kandidaten erklären, dass Sie nur dann zur Wahl stehen, wenn eine oder mehrere bestimmte weitere Personen in dem zu besetzenden Gremium verbleiben oder neu hinzutreten. Werden solche Erklärungen wechselseitig abgegeben („Liste“), dann ist über alle Kandidaten, die nur gemeinsam gewählt werden können, in einem Wahlgang abzustimmen. Andere Bedingungen können an die Kandidatur nicht wirksam geknüpft werden.
6.14.6. Bedingung(en) der Kandidatur sind ebenso wie deren Fehlen im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
6.14.7. Wahlen und die Abstimmungen über Entlastungen, finden durch geheime Stimmgabe bei offener Auszählung statt. Offene Stimmabgabe ist angezeigt, wenn das Ergebnis offensichtlich vorhersehbar ist und die MV zustimmt.
6.14.8. Näheres über Wahlen regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
6.15. sofortiger Rücktritt
6.15.1. Mitglieder eines Gremiums, für das ein neues Mitglied gewählt worden ist, können unmittelbar nach dieser Wahl unter Hinweis darauf zurücktreten.
6.15.2. In diesem Fall findet eine erneute Abstimmung darüber statt, ob die Mitgliederversammlung die eben getroffene Wahl zurückzieht, um Rücktritte in dem Gremium zu vermeiden oder ob der gewählte Neue auch unter diesen Umständen sein Amt bekleiden soll. In diesem Fall können die frei gewordenen Positionen durch den Ansatz weiterer Wahlgänge neu besetzt werden.
6.16.1. Nebenräume dürfen nur dann als Teil des Versammlungsortes behandelt werden, wenn eine ausreichende Anbindung in beiden Richtungen gewährleistet ist.
6.16.2. Für jeden Nebenraum muss es eine eigene Versammlungsleitung geben und eine Person in der zentralen Versammlungsleitung, die akustischen und oder visuellen Kontakt zur Versammlungsleitung im Nebenraum hat und dafür sorgt, dass Wortmeldungen von dort beachtet werden, in die Rednerliste kommen und auch sonst in der richtigen Weise eingebunden werden.
6.16.3. Im Nebenraum können eigene Abstimmungen durchgeführt werden, die nur die Rechte der hier anwesenden Personen betreffen, aber die Leitung der zentralen Sitzung beeinflussen. Die Versammlung im zentralen Sitzungssaal ist für solche Abstimmungen im Nebenraum höchstens drei Mal pro Sitzung für jeweils maximal vier Minuten zu unterbrechen, sofern die Abstimmung dort keine gleichlange Entsprechung hat. Die Teilnehmer im Nebenraum können beschließen, dass ihre Stimmen gesondert ausgezählt werden. Der Beschluss erstreckt sich auch auf Wahlen, wenn ein getrennter Wahlausschuss eingesetzt wird.
6.16.4. Ohne getrennte Auszählung müssen sich die Teilnehmer aus dem Nebenraum für Abstimmungen in den zentralen Sitzungssaal begeben. Ist der Nebenraum für eine bestimmte Sprache vorgesehen (siehe Ziff.19), so sind für die Dauer ihrer notwendigen Anwesenheit alle Wortmeldungen in Abschnitten abzugeben, die sofort in deren Sprache beziehungsweise aus deren Sprache übersetzt werden.
6.17. Protokoll
6.17.1. Neben dem Vorstand, insbesondere dem Schriftführer, sind gegebenenfalls die Versammlungsleiter und der Wahlausschuss für die Erstellung des Protokolls verantwortlich. Das Protokoll ist von dem Protokollführer, dem Versammlungsleiter, dem leitenden Vorstand und gegebenenfalls dem Wahlleiter zu unterzeichnen. Der Wahlausschuss führt ein eigenes Protokoll, das dem späteren Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
6.17.2. Das Protokoll soll neben den Feststellungen und Beschlüssen auch die beratenen Punkte und die sachlich in Betracht gezogenen Alternativen nennen. Die Berichte und sonstigen Mitteilungen, insbesondere Haushalt und Jahresabschluss sowie die Teilnehmerliste sind als Anlagen beizufügen.
6.17.3. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen. Der Vorstand kann einen anderen Protokollführer bestimmen.
6.17.4. Zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Ablauf der Versammlung sollte die gesamte Versammlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung sollte auch für eventuelle Nebenräume eingerichtet werden (siehe Ziff.19). Auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Teilnehmer sind drei Personen zu bestimmen, die unmittelbar nach der Versammlung eine Aufzeichnung in Wort und Bild ausgehändigt oder übertragen bekommen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn möglich sollte in einer Form ausgehändigt werden, die kontrollierbar verschlossen bleibt und nur in dem Fall geöffnet werden darf, dass ein Widerspruch gegen das Protokoll nicht in anderer Weise entschieden werden kann.
6.17.5. Außerdem erhalten die Protokollführer sowie Vorstand, Revision und Disziplinarausschuss jeweils eine Kopie. Diese Aufzeichnungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke innerhalb des Vereins verwendet werden. Für eine anderweitige Verwendung ist die Zustimmung aller in dem Bild- oder Tonmaterial identifizierbaren Personen einzuholen.
6.17.6. Näheres über das Protokoll regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
6.18. Veröffentlichung
6.18.1. Das Protokoll ist allen Mitgliedern, die ihre Email-Adresse beim Verein hinterlegt haben, auf diesem Weg zu übermitteln.
6.18.2. Sind Beschlüsse gefasst worden, die bisherige Rechte auch nicht anwesender Mitglieder betreffen, so sind diese vom Vorstand allen betroffenen Mitglieder bekannt zu machen. Auf Wunsch kann jedes Mitglied Einsicht in das vollständige Protokoll nehmen. Das Protokoll ist bei den innerhalb eines Jahres folgenden Mitgliederversammlungen zur Einsicht oder Mitnahme auszulegen.
6.19. Widerspruch
6.19.1. Gegen das Protokoll kann nur innerhalb eines Monats nach seiner Veröffentlichung Widerspruch eingelegt werden.
6.19.2. Widersprüche gegen das Protokoll sind schriftlich mit Namensnennung beim Verein einzureichen.
6.19.3. Der Widerspruch ist nichtig, soweit er nicht einen anderen Verlauf der Versammlung behauptet und oder belegt, als im Protokoll wiedergegeben wird.
6.19.4. Kann der Sachverhalt nicht aufgrund einer Tonaufnahme der Versammlung geklärt werden, so soll eine Version des Textes gesucht werden, die sowohl das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt als auch die Zustimmung der für das Protokoll Zuständigen findet, ohne den Text unnötig aufzublähen.
6.19.5. Kann bis zur nächsten Einladung zu einer MV keine Einigkeit erzielt werden, so muss der Widerspruch dort in die TO aufgenommen werden.
6.19.6. Würde das Protokoll in einer der strittigen Formen die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung beeinträchtigen, so hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
6.19.7. Auf Änderungen des Protokolls nach Bekanntgabe und auf noch strittige Punkte ist in der folgenden Mitgliederversammlung hinzuweisen.
6.19.8. Die ausgelegten und sonst wie öffentlich zugänglichen Protokolle müssen die strittigen oder nach der ersten Bekanntgabe erfolgten Änderungen farblich markiert enthalten und ihren Zeitpunkt und Anstoß angeben und erkennen lassen, ob die Einigung und Änderung schon erfolgt sind. Mitglieder können beantragen über alle Änderungen des Protokolls sofort per Mail informiert zu werden.
6.19.9. Näheres über das Protokoll regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
7.1. Der Vorstand ist nach der Hauptversammlung das höchste Organ des Vereins.
7.2. Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den ersten Vorstand - hilfsweise seinen Vertreter - zusammen mit Kassier oder Schriftführer vertreten.
7.3. Mitglieder
7.3.1. Der Vorstand muss mindestens aus dem ersten Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer bestehen. Die weiteren hier aufgeführten Vorstandsfunktionen sind nach Möglichkeit zu besetzen.
7.3.2. Erster Vorstand
vertritt den Verein rechtswirksam nach außen,
vertritt den Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung,
kann bei Vorstandssitzungen den Vorsitz übernehmen,
seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit sofern Eile im Verzug ist oder Geringfügigkeit vorliegt - andernfalls wird der Beschluss zur späteren erneuten Beratung vertagt.
7.3.3. Zweiter Vorstand
vertritt den ersten Vorstand,
koordiniert Planung und Controlling und hält den Vorstand darüber informiert.
7.3.4. Dritter Vorstand
vertritt den zweiten Vorstand,
koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit und die Mitgliederinformation und hält den Vorstand darüber informiert.
7.3.5. Erster und Zweiter Kassier
Koordiniert Mitgliederverwaltung, Buchführung und Finanzbeirat,
begrenzt Ausgaben im Hinblick auf die Liquidität und die Einhaltung des Haushalts,
bereitet den Haushaltsplan zur Beratung vor,
veranlasst die Zahlungen aus den Etats, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
hat Verfügungsrecht auf den Bankkonten,
bereitet den Einzug von Beiträgen vor,
hilft bei der Einrichtung der Buchführung und leitet den/die Buchführer an.
ist verantwortlich für das Vorhandensein und die Verschlossenheit des Belegwesens.
leistet intern bare Zahlungen aus dem Haushalt gegen Vorlage der erforderlichen Belege,
gibt auf Beschluss des Vorstands fälschungssichere interne Zahlungsmittel aus.
7.3.6. Erster und Zweiter Schriftführer
postalische Empfangsadresse des Vereins,
versieht eingehende Post mit dem Eingangsstempel, trägt sie zusammen mit dem internen Verteiler in die Posteingangstabelle (Excel) ein und verteilt sie entsprechend an die zuständigen Stellen,
desgleichen bei Emails,
ist über An- und Abwesenheitszeiten der Vorstände informiert zu halten, setzt die Sitzungen des Vorstands an und gibt die Tagesordnung bekannt,
in Sitzungen des Vorstands ist er vorrangig zuständig für die Geschäftsordnung,
Protokollführung und Koordination der Übersetzung
veranlasst die vorgeschriebenen Eintragungen beim Registergericht.
7.3.7. Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
7.3.8. Vorstand für Integration und Kultur
7.3.9. Vorstand für Jugend und Sport
7.3.10. Vorstand für besondere Aufgaben
7.4. Wahl
7.4.1. Mindestens der erste Vorstand und der Kassier müssen durch die HV gewählt werden. Alle unbesetzten Vorstandspositionen sind in jeder Mitgliederversammlung auszuschreiben. Jede Mitgliederversammlung kann nach Ziff. 6.14.1 zusätzliche Personen in Vorstandspositionen wählen.
7.4.2. Gewählt werden kann nur, wer mindestens ein Jahr lang Mitglied des Vereins gewesen ist.
7.5. berufene Mitglieder
7.5.1. Der Vorstand kann Personen nach Eignung in unbesetzte Positionen für möglichst eng und klar abgegrenzte laufende Aufgaben berufen. Ihr Stimmrecht kann auf ihren Aufgabenbereich beschränkt werden.
7.5.2. Die Anzahl und die Stimmrechte der berufenen Mitglieder sind so zu begrenzen, dass die gewählten Vorstände die Mehrheit im erweiterten Vorstand behalten.
7.5.3. Berufene Vorstände müssen an Vorstandssitzungen nur teilnehmen, wenn Fragen zu ihrem Aufgabenbereich auf der Tagesordnung stehen.
7.5.4. Der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich bleibt für alle Beschlüsse der gewählte Vorstand.
7.6. Tätigkeit
7.6.1. In der ersten Sitzung nach einer Mitgliederversammlung werden die Ziele und Maßnahmen festgestellt, die sich gegebenenfalls aus den Beschlüssen der MV und aus Anträgen der Mitglieder ergeben. Für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Maßnahmen wird möglichst ein Zeitplan aufgestellt. Notfalls wird eine Frist für die Aufstellung dieses Zeitplans gesetzt. Der Termin und der Zeitplan werden den Mitgliedern bekannt gemacht.
7.6.2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei den Sitzungen aller Gremien des Vereins auch unangemeldet teilzunehmen.
7.6.3. Der Vorstand ist bemüht, sein Entsendungsrecht in das Kuratorium der alevitischen Stiftung, die das Anwesen Rehdorfer Straße verwaltet, vollständig wahrzunehmen. Zu jeder Sitzung des Kuratoriums soll mindestens eine Person aus dem Vorstand anwesend sein. Der Vorstand kann sich im Vorfeld einer Sitzung des Kuratoriums darüber informieren, bei welchen Förderzwecken Vergabeentscheidungen anstehen und die Vorlage von Berichten und Exposes der entsprechenden Fachzuständigkeiten veranlassen.
7.6.4. Entgeltliche Aufträge können nur nach schriftlichem Angebot vergeben werden. Das Angebot muss vor Vertragsschluss gegebenenfalls von fachlich zuständigen Stellen des Vereins geprüft und vom Vorstand genehmigt worden sein.
7.7. Sitzungen
7.7.1. Zu den Vorstandssitzungen wird spätestens eine Woche vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung („TO“) eingeladen.
7.7.2. Dem Vorstand soll über alle erfolgten Vertretungen des Vereins nach außen berichtet werden. Dazu gehören auch alle Mitteilungen, die bei einem Vorstandsmitglied in Vertretung des Vorstands eingegangen sind. Alle Meldungen dieses Teils sind in das Protokoll aufzunehmen, auch wenn sie bereits vor der Sitzung weiteren Vorstandsmitgliedern bekannt geworden sind.
7.7.3. Die Vorstandssitzungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
7.7.4. Vorstandprotokolle müssen beim Verein getrennt aufbewahrt werden. Die Verschlossenheit wird von der Revision kontrolliert.
7.7.5. Näheres über Sitzungen regelt die Versammlungsordnung des Vereins.
7.8. Verfügungsmacht
7.8.1. Entscheidungen, die eine Erhöhung der Ausgaben von insgesamt mehr als 5.000 EUR nach ziehen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit nach Berücksichtigung von Alternativen, die vom Finanzbeirat vorgelegt wurden.
7.8.2. Diese Ausgaben sind im nächsten Finanzbericht auf der Mitgliederversammlung einzeln mit Empfänger, Gegenstand und Grund der Ausgabe zu nennen.
7.8.3. Bei Gefahr im Verzug können notfalls die vertretungsberechtigten Vorstände, schließlich zwei andere Vorstandsmitglieder entscheiden.
7.8.4. Die Grenzwerte für die Eingehung von Verpflichtungen in diesem Abschnitt beziehen sich sowohl auf die einzelne Ausgabe, wie auf die Eingehung oder Erhöhung von Dauerschuldverhältnissen, deren Barwert bis zur Kündigungsmöglichkeit diesen Betrag übersteigen kann, sowie alle sonstigen Entscheidungen, deren Folgen sich auf diesen Betrag addieren können.
8.1. Der Glaubensrat veranlasst und unterstützt die Durchführung der religiösen Zeremonien sowie die Heranführung der Jugend an den alevitischen Glauben und die alevitische Weisheit, Tradition und Geschichte.
8.2. Der Glaubensrat besteht aus den Dedes und Anas des Vereins und elf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Ein weiteres Mitglied wird vom Vorstand bestellt. Dieses Mitglied ist für die Koordination zwischen Vorstand und Glaubensrat verantwortlich.
8.3. Der Glaubensrat kann seinen Mitgliedern besondere Aufgabenbereiche zuweisen. Ein Mitglied des Glaubensrats soll als Schriftführer fungieren.
8.4. Der Vorstand soll über alle Veranstaltungen, die der Glaubensrat betreut oder durchführt, ab Planungsbeginn informiert sein.
8.5. Der Glaubensrat wird an allen Veranstaltungen des Vereins beteiligt, die alevitische Religion, Weisheit, Tradition oder Geschichte betreffen oder bei denen zeremonielle Musik oder zeremonieller Tanz zur Aufführung kommen und kann an ihnen teilnehmen. Er hat bei derartigen Veranstaltungen ein Vetorecht bezüglich des Teilnehmerkreises, der Ausgestaltung und des Ablaufs, das nur mit hinreichender, schriftlicher Begründung ausgeübt werden kann. Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit einer Begründung werden nötigenfalls zwischen Vorstand und Glaubensrat ausgeräumt.
8.6. Der Glaubensrat entscheidet allein über Spenden, die als Zweck eine der religiösen Zeremonien angeben. Auch diese Mittel sind rechtlich Eigentum des Hauptvereins. Alle Werte im Verfügungsbereich des Glaubensrats sind auf das Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen und dem Kassier oder Vorstand zeitnah mitzuteilen. Dazu ist eine schriftliche Bestätigung über die Vollständigkeit dieser Angaben vorzulegen. Ein Fehler in diesem Punkt (schwarze Kasse) gefährdet die Gemeinnützigkeit und damit die Existenz des Vereins und würde daher eine unzumutbare Schädigung der Gemeinschaft bedeuten.
9. Finanzen, Belegwesen und Revision
9.1. Buchführungsbelege
Alle Belege, die sich auf finanzielle Transaktionen des Vereins oder seiner Abteilungen beziehen („Buchführungsbelege“) sind in einem ständig abgeschlossenen Raum aufzubewahren.
9.2. Spenden und Fördermittel
9.2.1. Jeder Spender hat Anspruch auf eine den steuerlichen Bestimmungen entsprechende Spendenbescheinigung, die ihm auf Antrag zuzusenden ist. Die unterzeichnenden Vorstände haften dem Verein persönlich dafür, dass die Spende, die sie bescheinigt haben, dem Vermögen des Vereins zugeflossen ist.
9.2.2. Wünscht der Spender keine steuerliche Spendenbescheinigung, ist ihm vom Kassier eine formlose schriftliche Bestätigung zu übergeben oder zuzusenden. Auf jeder MV ist darauf hinzuweisen, dass das Ausbleiben dieser Bestätigung an Vorstand oder Revision zu melden ist.
9.2.3. Bar erhaltene Spenden hat der Empfänger am gleichen Tag beim Kassier anzumelden. Dieser bestätigt den Eingang der Meldung auf dem gleichen Weg mit Kopie an ein besonderes Fach der Revision.
9.2.4. Spenden, bei denen kein besonderer oder ein dem Verein insgesamt zuzuordnender Zweck angegeben ist, stehen dem Gesamtverein zur freien Verfügung zu, auch wenn sie einem Abteilungsleiter oder Abteilungskassier oder einer anderen Person übergeben wurden. Für mündlich erteilte Zweckbindungen ist eine schriftliche Bestätigung einzuholen, in welcher der Zweck möglichst genau angegeben wird. Es sollte aus der Zweckbindung auch hervorgehen, ob die bereits existierende, laufende Arbeit unterstützt oder eine Ausweitung und zusätzliche Initiativen angeregt werden sollen (Initiativspende). Bei unklaren Zweckbindungen ist eine Rückfrage zu stellen. Sind Rückfragen nicht mehr möglich, so entscheidet der Vorstand über die Auslegung der Formulierung.
9.2.5. Gab es in einem Wirtschaftsjahr ein Spendenaufkommen von mehr als 10.000 EUR oder beträgt das noch nicht verwendete Spendenvolumen mehr als 20.000 EUR, so erteilt die Revision der Jahreshauptversammlung einen Spendenbericht, dem entnommen werden kann:
· die zehn Zwecke von Spenden mit dem größten Volumen, soweit das 5.000 EUR übersteigt
· die diesen Spenden verbundenen zugeordneten Zweckbindungen
· die Empfänger, denen die Spende (ggf. zur Erfüllung der Zweckbindung) zugeordnet wurde
· ggf. die zusätzlichen Etats
· die Zuführung und Verwendung sich daraus ableitender Rücklagen
· die Einhaltung der Grundsätze bei allen Spenden sowie inwieweit und mit welcher Begründung die Ausnahmen in Anspruch genommen wurden.
9.3.1. Der Verein hat vier Revisoren.
9.3.2. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Geeignete Revisoren sollten mit Buchführung zu tun gehabt haben, beispielsweise als Handwerksmeister, Unternehmer oder Buchführungskraft. Kann dies dem Beruf nicht entnommen werden, so ist eine entsprechende Ausbildung nachzuweisen. Ist kein Revisor zu finden, der diese Anforderungen erfüllt, so ist die Revision durch bisherige Amtsinhaber unter Mithilfe des Finanzbeirats und des Vorstands in die Tätigkeit einzuführen.
9.3.3. Die Revision dokumentiert und prüft das Ablage-, Beleg- und Buchführungssystem des Vereins und seiner Abteilungen. Dazu gehören die Träger der Information in Papierform und elektronisch sowie die sich darauf beziehenden Abläufe. Die Revision kann sich auf die bereits vorliegende und von der früheren Revision geprüfte Dokumentation stützen und aktualisiert und ergänzt die ihr übergebene Kopie. Die Dokumentation wird zu Beginn der Tätigkeit mit dem Vorstand abgestimmt und nach deren Abschluss übergeben.
9.3.4. Gibt es Abteilungsrevisoren, so ist deren Zuständigkeitsbereich zusätzlich durch die Revision des Gesamtvereins zu prüfen. Ergeben sich dabei keine Beanstandungen, so kann diese auf ein Fünftel des sonst Vorgesehen reduziert werden.
9.3.5. Die Revision berichtet bei festgestellten Mängeln dem Vorstand, außer die Mängel begründen einen Verdacht gegen den Vorstand und leiten bei begründetem Verdacht weitere Ermittlungsmaßnahmen ein. Sobald dies ohne Beeinträchtigung der Ermittlungen möglich ist, berichtet die Revision der Mitgliederversammlung und bezogen auf das ganze Jahr der Jahreshauptversammlung. Festgestellte Verfehlungen von Mitgliedern meldet die Revision (auch) dem Disziplinarausschuss.
9.3.6. Die Revision erstattet der Jahreshauptversammlung ihren Tätigkeitsbericht und den Spendenbericht.
9.4. Sonderprüfungen
9.4.1. Sonderprüfungen können von der Mitgliederversammlung sowie bei Gefahr im Verzug vom Vorstand in Auftrag gegeben werden.
9.4.2. Die folgenden Gremien können mit der Durchführung zu berufen sein:
· wenn die Unregelmäßigkeiten das Belegsystem des Vereins erfasst haben können, die Revision.
· wenn es um die Wirtschaftlichkeit der Amtsführung geht, der Finanzbeirat oder ein externer Prüfer.
· Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit werden durch den Rechtsbeirat und oder den Disziplinarausschuss untersucht.
9.4.3. Sonderprüfungen können während ihres Verlaufs aufgrund von festgestellten Unregelmäßigkeiten, die neue Verdachtsmomente begründen, erweitert werden.
9.4.4. Steht auch das insoweit für die Prüfung zuständige Gremium insgesamt in Interessenkollision oder selbst unter Verdacht von Unregelmäßigkeiten oder hätte dieses Gremium jetzt aufgedeckte Unregelmäßigkeiten bei ordnungsmäßiger Tätigkeit selbst feststellen müssen, so ist das Gremium nach Möglichkeit neu zu besetzen oder eine geeignete externe Organisation mit der Sonderprüfung zu beauftragen.
9.4.5. Das Ergebnis der Sonderprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese ist unverzüglich nach Zugang des Ergebnisses einzuberufen, sofern Beanstandungen enthalten sind, die die Funktionsfähigkeit von Organen zum Wohle des Vereins beeinträchtigen können.
9.5. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.1. Die Tätigkeit des Disziplinarausschusses dient vorrangig dem Frieden im Verein.
10.2. Zusammensetzung
10.2.1. Der Disziplinarausschuss ist ein ständiger gemeinsamer Ausschuss von Mitgliederversammlung, Vorstand und Glaubensrat.
10.2.2. Vier Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Besonders geeignet sind ehemalige Vorstände des Vereins, die ohne Verfehlung aus dem Amt geschieden sind. Auch besonders geeignet sind Personen, die über Kenntnisse und/oder Erfahrungen als Mediator verfügen oder in ihrem Beruf mit juristischen Fragestellungen (z.B. Schöffe) oder Gestaltungen (z.B. bei Vertragsabschlüssen) zu tun haben oder hatten.
10.2.3. Voraussetzung für die Kandidatur ist eine mindestens fünf-jährige Mitgliedschaft im Verein oder eine frühere Tätigkeit in dessen Vorstand.
10.2.4. Drei weitere Mitglieder können vom Glaubensrat berufen werden.
10.3. Gegenstände
10.3.1. Der Disziplinarausschuss soll sich ausschließlich mit Gegenständen befassen, bei denen das Interesse des Vereins oder von Mitgliedern Maßnahmen der Vorbeugung, Entschädigung und/oder Sühne erforderlich machen kann oder durch die eine schwerwiegende Beschuldigung entkräftet werden kann. So lange bei einem neuen Gegenstand über das Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Beschluss gefasst wurde, dürfen nur Fakten zur Sprache kommen, die diese Frage betreffen.
10.3.2. Der Disziplinarausschuss kann die Tätigkeit der übrigen Gremien im Hinblick auf Verstöße gegen Recht und Satzung bewerten, wenn Verdachtsmomente geäußert worden sind oder nahe liegen.
10.4. Sitzungen Verfahren
10.4.1. Der Ausschuss tritt nur zusammen, wenn er angerufen worden ist, sowie auf eigene Initiative, wenn ihm Hinweise auf Verfehlungen bekannt werden.
10.4.2. Die Beratungen sind geheim. Der Disziplinarausschuss soll abgelehnte, begonnene und beendete Verfahren dem Vorstand mitteilen, den Beginn nur, wenn dadurch Ermittlungen nicht gefährdet werden. Dritte haben nur für die Dauer ihrer Befragung Zutritt. Beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen können als Beisitzer hinzugezogen werden.
10.4.3. Die Untersuchungen haben in gleichem Maße zu Gunsten wie zu Ungunsten des Beschuldigten zu erfolgen und sollen letztlich dem Frieden im Verein dienen.
10.5. Entscheidungen
10.5.1. Die Entscheidung über einen Gegenstand erfolgt als Erklärung der Geringfügigkeit, Unzuständigkeit oder Unaufklärbarkeit, als Freispruch, Versöhnungsvorschlag, Bestrafung oder Maßregel.
10.5.2. Ein Versöhnungsvorschlag muss Fristen setzen für die Annahme durch die beteiligten Parteien. Er kann Strafen enthalten. In diesem Fall muss die Leistung der Strafe befristet sein. Die Zustimmung des Geschädigten bedeutet, dass er die Bestrafung des Schädigers als Sühne akzeptieren wird. Nimmt eine Partei den Versöhnungsvorschlag nicht an oder leistet der Bestrafte die Strafe nicht in der gesetzten Frist, so ist der Sühneversuch erfolglos und der Geschädigte ist bei seinem Gang zu einem ordentlichen Gericht oder anderer Durchsetzung seiner Interessen mindestens informell zu unterstützen. Hält der Disziplinarausschuss eine darüber hinausgehende Unterstützung (z.B. finanziell) für angemessen, so soll er dem Vorstand seine Vorschläge und Gründe unterbreiten.
10.5.3. Eine von der Annahme durch den Betroffenen unabhängige Bestrafung kann nur für Vergehen gegen den Verein ausgesprochen werden. Sie kann von Vorstand oder Mitgliederversammlung im Hinblick auf sonstige Verdienste des Bestraften gestrichen oder herabgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann dazu nur mit Zustimmung des Bestraften oder wenn die Sache bereits allgemein bekannt ist, angerufen werden.
10.6. Widerspruch
10.6.1. Gegen die Beschlüsse des Disziplinarausschusses können der Rechtsbeirat, der Vorstand, ggf. das Gremium, dessen Arbeit betroffen ist und die Mitgliederversammlung sowie außer beim Versöhnungsvorschlag die Betroffenen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn er keine hinreichenden Gründe nennt, die die Entscheidung in Frage stellen können, insbesondere Fakten, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Der Widerspruch kann beanstanden, dass die Entscheidung nicht ausreichend oder dass sie zu schwerwiegend ist.
10.6.2. Über den Widerspruch beschließt wiederum der Disziplinarausschuss. Auf Antrag des Betroffenen kann der Vorgang der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Disziplinarausschuss berufen und nach einer Neuwahl von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses eine Neuverhandlung abgelehnter Widerspruchsfälle in Auftrag geben.
11. Beiräte. Beirat.
11.1. Entstehung Zusammensetzung
11.1.1. Beiräte können nach Bedarf vom Vorstand und von Abteilungsleitungen gebildet werden. Sie dienen der Verbesserung der Entscheidungen und der Verringerung der Arbeitsbelastung des einsetzenden Gremiums („Beratener“) und der Einbeziehung von kompetenten Persönlichkeiten auch von außerhalb des Vereins. Außen stehende Personen sollen ihre Verbundenheit mit den Zielen und der Lage des Vereins schon vor ihrer Berufung gezeigt haben und/oder für den Verein beruflich oder ehrenamtlich tätig gewesen sein.
11.1.2. Beiräte haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Geheimhaltungsverpflichtung über die Angelegenheiten des Vereins zu unterschreiben, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits berufsrechtlich gegeben ist.
11.2. Tätigkeit
11.2.1. Beiräte können mit der Vorbereitung von Projekten und mit der laufenden Beratung in bestimmten Fachbereichen beauftragt werden. Sie befassen sich aus eigener Initiative mit Risiken und Möglichkeiten der Verbesserung in ihrem Themenbereich.
11.2.2. Bei der Vorbereitung von Entscheidungen ist ein Beirat bezüglich seiner Aussagen niemandem gegenüber weisungsgebunden, auch dem Gremium gegenüber nicht, das ihn berufen hat. Das Gremium kann keine Themen des Zuständigkeitsbereiches von der Beratung durch den Beirat ausschließen. Setzt der Vorstand eine Frist für die Beantwortung seiner Vorlage, so gilt diese im Rahmen ihrer Begründung.
11.2.3. Nach Eingang eines Auftrags soll der Beirat unverzüglich Aussagen zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin und zur Dringlichkeit der Erledigung machen, sowie auf Möglichkeiten der Beschleunigung der Beantwortung insbesondere durch Zusatzinformationen und auf vorbereitende erste Teilschritte der Durchführung hinweisen. Die Aussage zur Dringlichkeit soll eine Rangfolge konkurrierender Projekte enthalten.
11.2.4. Ein Beirat ist verpflichtet, das Gremium, dem er zugeordnet ist, unverzüglich auf sachliche Fehler in Beschlüssen und Äußerungen (z.B. in einem Auftrag) und sonstige Mängel und Risiken hinzuweisen.
11.2.5. Die Sitzungsprotokolle werden unverzüglich dem Beratenen vorgelegt. Ergebnisse sind besonders aufzuführen. Dabei sind je nach Entscheidungsreife noch erforderliche Schritte, Entscheidungselemente, festgestellte Fakten und Begründungen anzugeben.
11.2.6. Umgekehrt soll der Beirat die Ausschnitte der Protokolle des Beratenen bekommen, soweit diese seinen Zuständigkeitsbereich betreffen. Er prüft die Protokolle insbesondere darauf, ob Entscheidungen ausreichend vorbereitet waren und die Beratungsaussagen berücksichtigen.
11.3. Mitgliederversammlung
11.3.1. Beiräte berichten der Mitgliederversammlung auf deren Antrag über die Vorschläge, die der Beirat einem Gremium unterbreitet hat und über gegebene Hinweise auf Handlungsbedarf. Der Antrag kann auch eine Bewertung von Beschlüssen des Beratenen in der Sache umfassen. Die Aussage gegenüber der Mitgliederversammlung darf nur das (zusammenfassend) wiedergeben, was in der damaligen Situation dem Beratenen gegenüber schriftlich geltend gemacht worden ist. Eine aktuelle Bewertung der Sachfrage ist nur dem Gremium gegenüber angebracht, das über Alternativen für die baldige Durchführung zu entscheiden hat.
11.3.2. Wenn ein Beirat nicht nur Entscheidungen vorbereitet, sondern selbst Aufgaben übertragen bekommen hat, so ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beratenen und an dessen Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.
11.4. Der Vorstand soll sich um eine Besetzung der Beiräte insbesondere mit den nachfolgend angegebenen Ressorts bemühen:
11.5. Finanzen
11.5.1. In den Finanzbeirat sollen vorrangig berufen werden
Mitglieder, die beruflich im Bankwesen, der Steuer- oder Wirtschaftsberatung, der Versicherungswirtschaft oder ähnlichen Berufen tätig sind oder waren,
Personen, die in diesen Berufen für den Verein tätig sind.
11.5.2. Er soll vom Vorstand hinzugezogen werden
bei finanziellen Entscheidungen ab 5.000EUR und bei Eingehung und Veränderung von Dauerschuldverhältnissen.
11.5.3. Er kann vom Vorstand und dessen Mitgliedern hinzugezogen werden
zur Vorbereitung von Entscheidungen,
zu Sitzungen und Verhandlungen, bei denen es um finanzielle Entscheidungen geht oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse hilfreich sind.
11.5.4. Er behandelt auf eigene Initiative
die finanzielle Situation des Vereins und mögliche Maßnahmen zu deren Verbesserung,
Risiken und deren Begrenzung.
11.5.5. Er unterstützt Gremien des Vereins
durch die Vorlage von Konzepten für Einzelprojekte, beispielsweise einen Versicherungsabschluss oder eine Kreditaufnahme,
durch die Planung und Beurteilung der finanziellen Situation des Vereins, beispielsweise durch die Erarbeitung von Strategien, Planrechnungen, Soll-Ist-Vergleichen und Kennzahlen.
11.6. Recht
11.6.1. In den Rechtsbeirat sollen vorrangig berufen werden
Mitglieder, die in Berufen mit juristischen Anforderungen und Qualifikationen tätig sind oder waren, vor allem in rechtsberatenden Berufen und der Justiz. Auch besonders geeignet sind Personen, die in ihrem Beruf mit juristischen Fragestellungen oder Gestaltungen (z.B. bei Vertragsabschlüssen, in einer Behörde) zu tun haben.
Personen, die in Tätigkeiten für den Verein tätig sind oder waren, die mit rechtsberatenden Aspekten verbunden sind, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft.
z.B. Notar, Gründungsberater, Beamter im Jugendamt
11.6.2. Er berät den Vorstand bezüglich der Rechtsverhältnisse des Vereins und deren Gestaltung - in der Regel in Abstimmung mit dem Finanzbeirat.
11.6.3. Er entwirft oder bewertet abzuschließende Verträge und Satzungsänderungen.
11.6.4. Er kann vom Vorstand und dessen Mitgliedern hinzugezogen werden
zu Sitzungen,
zu Verhandlungen.
11.6.5. Er kann von Gremien und deren Mitgliedern hinzugezogen werden
zur Einführung in die bestehende Ordnungen des Vereins und des Gremiums (Geschäftsordnung „GO“),
zur Hilfe bei der Weiterentwicklung ihrer GO,
zur Moderation schwieriger Sitzungen,
zur Schlichtung von Differenzen, die den Ablauf und/oder den Umgang mit Meinungen, Fakten und die Folgerichtigkeit von Beschlüssen betreffen.
11.6.6. Er forciert die Vereinheitlichung von GOn im Verein und eine Verkürzung im Zusammenhang mit einfachen Auslegungsregeln.
11.6.7. Er entwickelt die allgemeine GO des Vereins weiter, in der die in jedem Gremium des Vereins gültigen Teile zusammengefasst werden.
11.6.8. Er berät den Disziplinarausschuss bei der Frage, ob ein Verhalten von der Satzung/GO gedeckt war, und ob diese missverstanden werden konnten.
11.7. Bildung
11.7.1. In den Bildungsbeirat sollen vorrangig berufen werden
Mitglieder, die in Berufen mit didaktischen Anforderungen und Qualifikationen tätig sind oder waren, vor allem im Schuldienst, der Volkshochschule und der Verwaltung von Bildungseinrichtungen. Dabei ist darauf zu achten, dass hier möglichst breit gefächerte Erfahrungen vertreten sind, beispielsweise für die unterschiedlichen Alters- und Bildungsstufen, in möglichst vielfältigen fachlichen Ausrichtungen, sowie mit nationalen und internationalen Kontakten,
Personen, deren Fähigkeiten und oder Verbindungen für Bildungsmaßnahmen hilfreich sind unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein.
11.7.2. Er berät den Vorstand über mögliche Bildungsmaßnahmen und hilft bei deren Vorbereitung, Bekanntmachung, Durchführung, Beurteilung und Verbesserung.
11.7.3. Er stellt in Abstimmung mit dem Vorstand Kontakte zu Bildungseinrichtungen her und legt dem Vorstand Vorschläge für eine Zusammenarbeit vor.
11.7.4. Er unterstützt und koordiniert die Abteilungen bei Tätigkeiten, die mit Bildungszielen verbunden sind und regt solche Verbindungen an.
11.7.5. Er koordiniert die Verwaltung der Materialen des Vereins, die im Bereich der Bildung benötigt werden, insbesondere die Bibliothek und sorgt dafür, dass sich der Bestand an Konzepten für Bildungsmaßnahmen im Verein schrittweise vergrößert.
11.8. Kultur
11.8.1. In den Kulturbeirat sollen vorrangig berufen werden
künstlerisch tätige Mitglieder,
künstlerisch tätige Nichtmitglieder bevorzugt, wenn sie sich als Künstler einen Namen gemacht haben und/oder eine eventuell für den Verein wichtige Funktion bekleiden und/oder solche Kontakte herstellen können.
11.8.2. Er macht Vorschläge für
Veranstaltungen des Vereins und bewertet sie,
eine bessere Ausgestaltung der Räumlichkeiten des Vereins und der Außenanlagen,
das Erscheinungsbild des Vereins
11.8.3. Er kann solche Veranstaltungen nach Genehmigung durch den Vorstand durchführen.
11.8.4. Er arbeitet mit an den Publikationen des Vereins.
11.9. Haustechnik
11.9.1. In den Hausbeirat sollen vorrangig berufen werden:
Fachlich ausgebildete Handwerker, beispielsweise für Trockenbau, Holzbau, Isolierung, Haustechnik und Bühnentechnik, Berater wie Architekten und Energieberater Gebäudemanager sowie handwerklich begabte und interessierte Mitglieder.
11.9.2. Er erstellt für gemietete Objekte Pläne und Standards, die die Erfüllung der Pflichten eines Mieters sicherstellen und optimieren.
11.9.3. Er beurteilt im Auftrag des Vorstands Angebote und überwacht Maßnahmen an Anwesen des Vereins.
11.9.4. Er macht aus eigener Initiative Vorschläge für erforderliche und/oder verbessernde Maßnahmen an Anwesen, die der Verein nutzt und kann Standards festlegen, die bei Arbeiten daran einzuhalten sind.
11.10. Öffentlichkeitsarbeit
11.10.1. In den Beirat für Öffentlichkeitsarbeit sollen vorrangig berufen werden:
Personen in öffentlichen Positionen, mit einer Funktion in einer Partei oder mit einem Beruf in einem der Medien,
interessierte Mitglieder, die überzeugen und sich gut präsentieren können.
11.10.2. Er macht Vorschläge für Aktionen, die in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden und deren Ausgestaltung. Er bewertet die Zielerreichung durch solche Aktionen.
11.11. Informatik
11.11.1. in den Informatikbeirat sollen vorrangig berufen werden:
11.11.2. Fachlich ausgebildete Spezialisten beispielsweise für IT, Web-Design, Dokumenten-Management, Netzwerkadministration, Datenschutz und Datenbanken
11.11.3. und interessierte Mitglieder
11.12. Familie
11.12.1. auch tätig für Ledige, Witwen und Witwer,
11.12.2. beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, aktiver Sport, Gymnastik, Tanz, Hilfe bei Krankheit und anderen Notlagen.
11.13. Eine andere Zuordnung von Zuständigkeiten ist möglich. Die Bereiche Finanzen und Recht sowie Bildung, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit können zunächst auch jeweils zusammen durch einen Beirat repräsentiert werden. Beiräte können ihre Tätigkeit jederzeit beenden. Hält der Vorstand einen Beirat für überflüssig, kann dieser seine informelle Tätigkeit in der Form einer Interessengruppe fortsetzen.
11.14. Kooperationen
Existiert zum Fachbereich eines Beirats eine Abteilung (z.B. Familie, Bildung, Informatik) oder ein Dienst, so unterstützt der Beirat diese(n) und hält den Vorstand über dessen Tätigkeit informiert. Der Vorstand kann den Beirat an die Fachabteilung übergeben. Die Abteilung kann einen eigenen Beirat neben dem Vorstandsbeirat bilden. Ein Abteilungsbeirat trägt den Zusatz „Abteilungs“ im Namen z.B. „Familienabteilungsbeirat“.
12. Abteilungen
12.1. Eine Abteilung führt Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen, in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenständig durch.
12.2. Sie ist dem Vorstand grundsätzlich nicht bezüglich der einzelnen Maßnahmen berichtspflichtig, nur über die Erreichung der gesetzten Ziele insgesamt sowie über einen effizienten Einsatz der Mittel. Der Vorstand kann sich jederzeit weitergehend über die Arbeit einer Abteilung informieren und Regelungen für Tätigkeiten vorgeben, die sich über die Abteilung hinaus auswirken oder das Ansehen des Vereins betreffen.
12.3. Gründung.
12.3.1. Ein Antrag auf Gründung einer Abteilung ist an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu richten.
12.3.2. Er sollte von einer Versammlung von mindestens 7 Personen gestellt worden sein (den Abteilungsleiter eingeschlossen), die in dieser Abteilung tätig werden wollen (Gründungsmitglieder).
12.3.3. Der Tätigkeitsbereich muss auf Dauer angelegt sein und an die alevitischen Grundwerte gebunden sein, also Bildung, Menschlichkeit, Gemeinschaft, Gesundheit fördern. Diese Werte können in Beruf und/oder Haushalt der Mitglieder zur Wirkung kommen.
12.4. Vertretung nach innen und außen
12.4.1. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung nur innerhalb des Gesamtvereins. Er ist den Mitgliedern der Abteilung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
12.4.2. Abteilungen werden nach außen grundsätzlich durch den Gesamtverein vertreten.
12.4.3. Mitglieder können mehreren Abteilungen des Vereins angehören.
12.5. Finanzen
12.5.1. Eine Abteilung kann für ihre Aktivitäten Sach- und/oder Finanzmittel zur Verfügung gestellt bekommen.
12.5.2. Alle Mittel einer Abteilung gehören juristisch dem Gesamtverein.
12.5.3. Etat
12.5.4. Vorstand oder Mitgliederversammlung können für eine Abteilung einen Etat beschließen.
12.5.5. Die Bekanntgabe eines Etats ändert nichts daran, dass alle Ausgaben der Abteilung einzeln vom Vorstand direkt geleistet oder gegen Beleg erstattet werden sowie daran, dass alle Verpflichtungen erst mit der Zustimmung des Vorstandes gültig werden. Vor dieser Zustimmung getätigte Ausgaben gehen auf eigene Rechnung des Handelnden, sofern der Vorstand die Erstattung verweigert. Der Vorstand kann die Zahlung erstatten und gleichzeitig die eigenmächtige Vorgehensweise rügen.
12.5.6. Ein nicht ausgeschöpfter Etat führt nicht automatisch zur Kürzung des nächsten Etats. Jeder neue Etat ist am voraussichtlichen Bedarf bei sparsamer Abteilungsführung auszurichten.
12.5.7. eigene Kassenführung
12.5.8. Der Vorstand kann einer Abteilung auf deren Antrag hin zusätzlich das Recht auf eigene Kassenführung einräumen (Abteilungskasse). Der Antrag muss den Abteilungskassier nennen. Dieser muss durch eine Abteilungsmitgliederversammlung gewählt worden sein und sich schriftlich verpflichten, die Bedingungen der Gemeinnützigkeit einzuhalten, insbesondere keine schwarze Kasse zu unterhalten.
12.5.9. Der Beschluss des Vorstands über den Etat kann bestimmte Ausgaben von der freien Verfügung durch die Abteilung ausnehmen (Zahlung nach Einzelentscheidung). Er soll festlegen, ab welcher Höhe Ausgaben der Abteilung auch künftig vorher dem Vereinsvorstand zur Genehmigung vorzulegen sind und welche Abschlagszahlungen auf den Etat über das Jahr geleistet werden sollen. Solche Abschlagszahlungen werden regelmäßig nur geleistet, wenn dem Vereinskassier die bisherige Verwendung der Mittel durch Übergabe der Belege mit einer Buchungsliste ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
12.5.10. Der Etat ändert nichts daran, dass alle bei der Abteilung befindlichen Mittel im Eigentum des Gesamtvereins stehen. Alle bei der Abteilung vorhandenen Mittel müssen dem Vereinskassier auf den letzten Tag des satzungsmäßigen Wirtschaftsjahres unaufgefordert gemeldet werden, damit sie in den Jahresabschluss des Gesamtvereins einbezogen werden. Dazu ist eine schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit dieser Angaben unterzeichnet von allen Funktionären der Abteilung vorzulegen und gegenüber der Mitgliederversammlung als ausdrückliche Versicherung zu wiederholen. Ein Fehler in diesem Punkt gefährdet die Gemeinnützigkeit und damit die Existenz des Vereins und würde daher eine unzumutbare Schädigung der Gemeinschaft darstellen.
12.5.11. Zahlungen aus dem Etat für die Abteilungskasse werden ausschließlich auf ein Abteilungskonto einbezahlt, über das nur der Abteilungsleiter und der Abteilungskassier verfügen können.
12.6. Die Gründung folgender Abteilungen ist wünschenswert:
12.6.1. für Religion, Geschichte und Philosophie
alevitische Weisheit
die Epoche der Aufklärung und ihre Wurzeln
Kontakte zu Wissenden und zu Universitäten mit entsprechenden Tätigkeitsbereichen
Sammlung und Übersetzung von alten Schriften, Gedichten und Liedern
12.6.2. für Kinder und Jugend
12.6.3. für Bildung
12.6.4. für Gesundheit, Haushalt und Erholung
13. Interessengruppen
13.1. Gründung
13.1.1. Interessengruppen können jederzeit von Mitgliedern gebildet werden.
13.1.2. Sie sollen sich beim Vorstand anmelden. Die Anmeldung soll das Interessengebiet, die Art der Veranstaltung und drei Kotaktpersonen nennen, die der Gruppe länger angehören und relativ regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehmen möchten.
13.2. Tätigkeit
13.2.1. Die Tätigkeit angemeldeter Interessengruppen wird vom Verein nach Möglichkeit durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Informationsquellen sowie durch die Herstellung von Kontakten unterstützt.
13.2.2. Der Vorstand soll Interessengruppen über Vorhaben, die deren Interessensbereich betreffen, informiert halten.
13.2.3. Interessengruppen können Anregungen direkt an den Vorstand und andere Gremien des Vereins geben.
13.2.4. Beiräte sollen solche Anregungen, die an sie gerichtet sind, schriftlich beantworten.
14. Dienste
14.1. Es ist wünschenswert, dass sich Mitglieder für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein freiwillig zur Verfügung stellen. Ist die Tätigkeitmit Risiken verbunden, so darf sie nur angesetzt werden, wenn ausreichender Versicherungsschutz besteht (beispielsweise bei handwerklichen Tätigkeiten).
14.2. Für jeden Dienst soll es einen Koordinator geben
Dieser ist dafür zuständig, den Kontakt zu den Personen zu halten, die an einer Mitarbeit bei diesem Dienst interessiert oder bereits darin tätig sind, und über die nötigen Qualifikationen verfügen. Er überwacht die Termine und den Stand der Erledigung, verhindert Doppelbesetzungen, Besetzungslücken und versucht eine an den Fähigkeiten und Wünschen der Helfer orientierte Betätigung einzuhalten.
14.3. Für jedes Projekt des Dienstes soll zusätzlich eine Person für die Qualität vor Ort verantwortlich sein („verantwortlicher Leiter“)
Diese Person soll in besonderer Weise qualifiziert, über Anforderungen und Risiken informiert und bei allen Arbeitseinsätzen anwesend sein.
15. Funktionen
15.1. Jede Funktion innerhalb des Vereins wird im Rahmen eines satzungsgemäßen Gremiums wahrgenommen. Jeder Funktionär ist in der Hierarchie des Vereins seinem Gremium untergeordnet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (z.B. Vertretung des Vereins durch einzelne Vorstände).
15.2. Bekleidet eine Person erstmals eine verantwortliche Funktion im Verein, so soll sie vor der MV versprechen, ihr Amt entsprechend Gesetz und Satzung zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder auszuführen. Dazu verpflichtet sie sich auch schriftlich gegenüber dem Vorstand.
15.3. Bei jedem Wechsel einer Funktion ist das Verzeichnis der Unterlagen für diesen Zuständigkeitsbereich mit Angabe des jeweiligen Aufbewahrungsortes zu aktualisieren, notfalls zu erstellen und von allen Mitgliedern des Gremiums und gegebenenfalls sonstigen Zeugen zu unterzeichnen.
15.4. Zu jeder Funktion soll es neben dem verantwortlichen Funktionär („Beauftragter“) einen Vertreter geben. Jeder neue Funktionär hat das Recht in seine Funktion eingearbeitet zu werden und die Pflicht, dabei zielorientiert und initiativ mitzuarbeiten.
15.5. Der ausscheidende Funktionär kann ein Zeugnis verlangen, wie es ihm sonst zum Ende eines Arbeitsverhältnisses zusteht. Außerdem sind ihm bestimmte von ihm zu benennende, aus den Unterlagen ersichtliche oder zweifelsfrei bekannte Sachverhalte zu bestätigen, wenn er sonst einer eventuellen späteren disziplinarischen Rüge oder einer Haftung nicht wirksam begegnen könnte.
16. Koordination zwischen Gremien
Kann eine hinreichende Einigung zwischen zwei Gremien des Vereins nicht erzielt werden, nachdem die zu berücksichtigenden Fakten erfasst sind, ist der Rechtsbeirat hinzuzuziehen. Notfalls entscheidet ein Vermittlungsausschuss, der sich aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern der beiden Gremien und einem Mitglied des Rechtsbeirates zusammensetzt. Wenn auch da keine Einigung erzielt wird, ist die Sache der Mitgliederversammlung vorzulegen.
17.1. Weisungen von außen
17.1.1. Der Verein kann Organisationen nur dann beitreten und Verpflichtungen nur dann eingehen, wenn damit kein von den satzungsmäßigen Zielen des Vereins unabhängiges Weisungsrecht von außen gegenüber dem Verein verbunden ist.
17.1.2. Unschädlich sind Weisungen eines alevitischen Verbandes, die sich auf den alevitischen Ritus und die Lehre sowie die Geltendmachung alevitischer Interessen beziehen. Solche Weisungen sind zu befolgen, sofern nicht alevitische Werte verletzt werden.
17.1.3. Besteht eine Verpflichtung, die dieser Regelung nicht entspricht, so ist auf die Vereinbarung entsprechender Ausnahmen hinzuwirken und die Mitgliedschaft notfalls so zu beenden, dass dem Verein der geringst mögliche Schaden entsteht.
17.2. Der Verein orientiert sich bezüglich der alevitischen Lehre und Tradition, sowie bezüglich der überregionalen Interessen der Aleviten und bei beschlossenen Aktivitäten im Rahmen dieser Bestimmung an den alevitischen Dachverbänden.
17.3. Delegierte
17.3.1. Delegierte zur Entsendung in eine Delegiertenversammlung eines Verbandes werden durch die MV innerhalb von drei Monaten vor der Versammlung gewählt.
17.3.2. Sie sollen vor der Delegiertenversammlung an einer vorbereitenden Sitzung mit dem Vorstand teilnehmen und ihre Vorgehensweise mit ihm abstimmen.
17.3.3. MV und Vorstand können Delegierte beauftragen, im Verband bestimmte Anträge einzubringen und zu bestimmten Fragen bei offenen Abstimmungen in vorgegebener Weise abzustimmen. Widersprechen sich Vorgaben, so gelten die der MV. Solche Vorgaben können Voraussetzung der Kandidatur als Delegierter sein. War das nicht der Fall, kann der Delegierte Vorgaben des Vorstands ablehnen. Diese Ablehnung soll dem Vorstand umgehend mitgeteilt werden.
17.3.4. Delegierte sind automatisch Mitglieder eines Beirates, in dem die Angelegenheiten des Verbandes behandelt werden, für dessen Versammlung sie gewählt wurden.
17.3.5. Delegierte können wiederholt und für mehrere Verbände gleichzeitig gewählt werden. Findet eine weitere Delegiertenversammlung des gleichen Verbandes oder seines Dachverbandes statt, ohne dass inzwischen neue Delegierte bestellt worden wären, so erstreckt sich die Bestellung auch auf diese weitere Versammlung.
17.3.6. Ist ein Delegierter verhindert, an der Versammlung teilzunehmen und findet bis dahin keine MV mehr statt oder wurde trotz entsprechender Tagesordnung niemand gewählt, so kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen.
18.1. Der Verein erlässt zur Ergänzung der Satzung eine Geschäfts- und eine Versammlungsordnung. Er kann weitere Ordnungen haben.
18.2. Die Geschäftsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Personen, die in den Gremien des Vereins eine Tätigkeit ausüben.
18.3. Die Versammlungsordnung regelt die Rechte und Pflichten von Funktionären, Mitgliedern und sonstigen Personen, die an Versammlungen teilnehmen. Zentrale Aufgabe der Versammlungsordnung ist es, die Mitwirkungsrechte der Teilnehmer in Versammlungen zu stärken. Die Rechte von Mitgliedern dürfen durch eine Bestimmung außerhalb der Satzung nur insoweit eingeschränkt werden, als einzelne Mitglieder ihre Rechte in einer Weise auszuüben versuchen, die die Rechte einer Mehrzahl von Mitgliedern unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
18.4. Als Geschäftsordnung eines Gremiums gilt der Teil der Geschäftsordnung des Vereins, der sich auf die Tätigkeit in diesem Gremium bezieht.
18.5. Änderungen der Geschäftsordnung können von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Vereins beschlossen werden. Bestimmungen, die ausschließlich die Tätigkeit eines Gremiums betreffen, ohne die Zielsetzungen und die Außenwirkung zu verändern, können von dem Gremium selbst mit sofortiger Wirkung beschlossen und geändert werden. Sie müssen umgehend dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.
19.1. Satzung und Ordnungen des Vereins sollen in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den Standardsprachen des Vereins vorgehalten werden.
19.2. Werden an einer Versammlung voraussichtlich Wortmeldungen in einer Sprache abgegeben, die nicht von allen Teilnehmern verstanden wird, so sind Übersetzer zu beauftragen. die entweder simultan oder im Wechsel mit der aktuellen Wortmeldung übersetzen. Dem sich zur Wort meldenden Teilnehmer steht es offen, bei nicht geheimer Versammlung einen Übersetzer als Gast mitzubringen sowie eine beliebige anwesende Person um eine Übersetzung zu bitten.
19.3. Zu Beginn einer Versammlung wird über die Versammlungssprache abgestimmt.
19.4. Gibt es mehr als 10 Teilnehmer einer Sprache, die nicht Versammlungssprache ist und gibt es einen Nebenraum, der in der erforderlichen Weise in die Versammlung eingebunden werden kann insbesondere mit Hilfe einer simultanen Übersetzung, so ist unmittelbar nach Festlegung der Versammlungssprache von den Teilnehmern der anderen Sprache(n) darüber abzustimmen, ob sie einen geeigneten Nebenraum nutzen wollen (zu Nebenraum siehe Ziff. 6.16). Das Recht der Teilnehmer ihre Wortmeldungen durch ihren eigenen Übersetzer vorbringen zu lassen, ist durch ein Mikrophon im Nebenraum, das auch in den zentralen Sitzungssaal übertragen wird, zu wahren. Umgekehrt sollte jeder Teilnehmer im Nebenraum (zum Beispiel der eigene Übersetzer) die Möglichkeit haben, den Originalton aus dem Sitzungssaal zu empfangen.
19.5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung werden bei Mitgliedern mit türkischem Migrationshintergrund in türkischer Sprache versandt. Mitglieder können schriftlich beantragen, die Einladung in einer anderen Standardsprache des Vereins zu bekommen.
19.6. Weitere Regelungen zu den Sprachen und Übersetzungen enthält die Geschäftsordnung des Vereins.
20. Satzungsänderung
20.1. Zuständigkeit
Eine Änderung der Satzung kann grundsätzlich nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (siehe hierzu Einberufung Ziff. 6.7, Beschlussfähigkeit 6.8 und 6.10 sowie Mehrheiten Ziff. 6.9 und 6.10).
20.2. Satzungsausschuss
20.2.1. Bei wichtigen oder umfangreichen Änderungen sollte vorbereitend ein Satzungsausschuss tätig werden.
20.2.2. öffentlich
Ein Satzungsausschuss gilt als öffentlich, sofern die Teilnehme allen Mitgliedern offen steht oder alle Mitglieder zu der/den abschließenden Sitzung(en) entsprechend Ziff. 6.7 eingeladen wurden. Außerdem müssen sie nach einem Turnus stattfinden, der am Aushang des Vereins, im Veranstaltungsplan und in zeitnah stattfindenden MV bekanntgemacht wurde. Zu jeder nicht turnusmäßigen Sitzung muss entsprechend Ziff. 6.7 eingeladen werden. Nach jeder öffentlichen Sitzung ist der bisherige Stand des Entwurfs im Internet zu veröffentlichen.
20.2.3. Die Vorstände können an allen Sitzungen des Satzungsausschusses teilnehmen. Vorstand und Satzungsausschuss können zusätzliche Mitglieder berufen.
20.3.1. Auf die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist im Betreff der Einladung zur MV hinzuweisen. Sie muss in der Tagesordnung aufgeführt sein.
20.3.2. Die Ziffern der Satzung, die zur Debatte stehen, müssen in der vorgeschlagenen neuen Fassung beigefügt sein. Bei Mitgliedern, die Information per E-Mail wünschen, reicht ein Hinweis auf die Satzung im Internet. Werden Absätze nur teilweise geändert, so sollen die Änderungen durch unterschiedliche Markierung der Hinzufügungen und Löschungen kenntlich gemacht werden. Stehen mehrere Alternativen für dieselbe Bestimmung zur Entscheidung, so müssen diese ersichtlich sein.
20.3.3. Erläuternd soll angegeben werden, welche Bestimmungen der Satzung die Änderung ausgelöst haben und welche nur bei dieser Gelegenheit mit erledigt werden. Auf zusätzliche Pflichten oder verminderte Rechte der Mitglieder sowie auf mögliche Belastungen der Tätigkeit des Vereins oder seines Vermögens ist gesondert hinzuweisen. Derartige Änderungen sind außerdem zu begründen.
20.4. Aussprache Beschluss
20.4.1. Wurde die Neufassung durch einen öffentlichen Satzungsausschuss erarbeitet, so müssen die einzelnen Bestimmungen der vom Ausschuss vorgeschlagenen Neufassung auf der Mitgliederversammlung, die über die Änderung beschließt, nur summarisch anhand von Ziel und Wirkung vorgestellt werden.
20.4.2. Die Aussprache kann auf bisher unbekannte Punkte begrenzt werden. Mit diesem Argument nicht zugelassene Anträge müssen ins Protokoll der Versammlung aufgenommen werden.
20.5. Neuansatz Vertagung
20.5.1. Wird der vorgesehene Text der Neufassung durch die MV geändert, so gilt dies als Vertagung im Sinne Ziff. 6.10.
20.5.2. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss gelten für Wiederholungsversammlungen in gleicher Weise.
20.5.3. Wurde die Satzungsänderung nicht oder nicht rechtzeitig in der Einladung angekündigt, so kann in dieser Versammlung nicht wirksam darüber abgestimmt werden. Ist im Falle eines derartigen Mangels dennoch eine sofortige Entscheidung erforderlich, um unverhältnismäßigen Schaden vom Verein abzuwenden, so ist die Änderung auf das dafür sofort Erforderliche zu beschränken und darüber zu beschließen. Der Beschluss ist auf der folgenden Mitgliederversammlung noch einmal vorzustellen und die Dringlichkeit darzulegen.
20.6. Notfall
20.6.1. Um unverhältnismäßigen Schaden vom Verein abzuwenden, kann der Vorstand die Satzung vorübergehend außer Kraft setzen oder Änderungen der Satzung vornehmen.
20.6.2. In diesen Fällen ist der Vorstand verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um Beweise für die Dringlichkeit und das Handeln außerhalb der Satzung beizubringen. Er hat den gesamten Vorgang unverzüglich der Revision und dem Disziplinarausschuss bekannt zu machen und der nächsten MV zu berichten, soweit die Abwendung des Schadens dafür keinen späteren Zeitpunkt erzwingt.
20.6.3. Die nächste Jahreshauptversammlung beschließt über die einmalige Ausnahme oder Änderung der Satzung. Den Vorstand trifft in diesem Fall eine besondere Verantwortung, die für den Beschluss gem. Ziff. 6.7 bestehenden Voraussetzungen herzustellen. Wird die erforderliche Mehrheit für die Satzungsänderung auch bei Folgeversammlungen nicht erreicht, so ist es als einmalige Ausnahme zu behandeln.
20.6.4. Über die Entlastung des Vorstandes bezüglich dieses Vorgangs ist gesondert abzustimmen.
21.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung, die mit diesem Tagesordnungspunkt in der Überschrift der Einladung einberufen wurde und nur mit Dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.
21.2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung an einen der nachfolgend aufgeführten Organisationen:
21.4. die Föderation der Alevitischen Gemeinden in Deutschland e.V. (AABF),
21.5. das Kinderhilfswerk UNICEF,
21.6. die Umweltorganisation GREENPEACE.
22. Inkrafttreten
22.1. Eine Änderung der Satzung tritt mit dem Ende der Versammlung in Kraft, auf der die Änderung beschlossen worden ist. Die Versammlung kann beschließen, dass die Änderung mit dem nächsten Punkt der Tagesordnung oder auch zu einem späteren Datum in Kraft tritt. Betrifft die Änderung die Vertretung des Vereins nach außen oder belastet sie Mitglieder mit zusätzlichen pflichten oder schränkt deren rechte ein, so gilt sie erst ab der Eintragung der Änderung im Vereinsregister.
22.2. Die Änderung ist unverzüglich nach dem Beschluss per Rundschreiben oder Vereinszeitung bekannt zu machen. Dabei ist der Tag des ändernden Beschlusses, das ändernde Organ und der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Der neue Text kann auch durch Angabe der Adresse im Internet angegeben werden. In diesem Fall ist ein absendefertig vorbereiteter Auftrag beizulegen, mit dem die Satzung in Papierform angefordert werden kann.
23. Verweise
23.1. Bezieht sich eine Bestimmung in Satzung oder Ordnung des Vereins auf die Satzung oder eine Ordnung, so ist ohne abweichende Angabe die aktuell gültige Fassung gemeint.
23.2. Abkürzungen
GO Geschäftsordnung
MV Mitgliederversammlung
TO Tagesordnung
TOP Tagesordnungspunkt
24. Weibliche Wortformen
In dem Zusammenhang mit dieser Satzung halten wir Wortformen mit den „In“- bzw. „Innen-“-Anhängseln für unnötig. Beispielsweise bei den Worten „Vorstand“, „Funktionär“, „Teilnehmer“ und „Mitglied“ sind immer männliche und weibliche Personen eingeschlossen. Es würden sich andernfalls oft unschöne Wortformen ergeben, durch die so bezeichnete weibliche Personen nach unserem Empfinden eher diskreditiert als aufgewertet würden.