Unsere Gemeinde

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Satzung des alevitischen Kulturzentrums Nürnberg

1. Name und Sitz des Zentrums
Der Name des Vereines lautet:
ALEVITISCHES KULTURZENTRUM NÜRNBERG
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
Das Arbeitsjahr ist das Kalenderjahr. Tätigkeitsgebiet des Zentrums ist Nürnberg.


2. Zwecke und Grundsätze des Vereins:
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Das Alevitisches Kulturzentrum verwirklicht seine Aufgaben im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten.

2.3 Das Alevitisches Kulturzentrum respektiert die Grundsätze der internationalen Rechte, Menschenrechte und Freiheiten und verteidigt diese Grundsätze.

2.4 Das Alevitisches Kulturzentrum verwirklicht seine Aufgaben ohne weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen oder nationale Volks- oder Minderheiten zu unterscheiden.

2.5 Das Alevitisches Kulturzentrum eröffnet Cem-Häuser und Büchereien, um den Alevitischen Glauben und die Kultur zu verbreiten, organisiert es Veranstaltungen, Konferenzen, Theaterveranstaltungen, Kurse, Seminare u.ä. betreibt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

2.6 Das Alevitisches Kulturzentrum ist für die Bewahrung und Förderung der kulturellen Identität, des Glaubens und der philosophischen Werte der in Europa lebenden Aleviten tätig.

2.7 Das Alevitisches Kulturzentrum ist bemüht, den Bedürfnissen der Aleviten in den sozialen und kulturellen Bereichen entgegenzukommen. Es verfolgt den Zweck, unter Bewahrung der eigenen Kultur der Aleviten, die Integration mit den Völkern des Landes, in dem sie sich befinden, zu ermöglichen.

2.8 Das Alevitisches Kulturzentrum ist bemüht, der Aleviten-Jugend den alevitischen Glauben, dessen Kultur und Lehre sowie laizistische, demokratische und zeitgenössische Werte und Gedanken zu vermitteln. Es ist bestrebt, das der Aleviten-Gedanke, dessen Kultur und Lehre, in den Schulen, seinen Platz bekommt.

2.9 Das Alevitisches Kulturzentrum führt wissenschaftliche Forschungen und Untersuchungen durch, gründet Akademien, Anstalten, Ausschüsse und Kommissionen, damit der Glaube und die Kultur der Aleviten lebendig und dauerhaft bleiben sowie ihre internationalen Werte vorgebracht werden. Es ist bestrebt die Werke der in diesem Bereich tätigen und produzierenden Menschen durch Stiftungen, Büchereien, Archive u.ä. Anstalten zusammenzubringen, zu schützen und zu verbreiten.

2.10 Das Alevitisches Kulturzentrum bezweckt das gemeinsame Leben aller.

2.11 Das Alevitisches Kulturzentrum verfolgt keine personenbegünstigte Prinzipien. Das Eigentum und die Mittel des Zentrums dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben über das Eigentum und die Mittel des Zentrums keinen Rechtsanspruch und die Mitglieder erhalten keinen Anteil aus Eigentum und Mittel des Zentrums.

2.12 Das Alevitisches Kulturzentrum ist keine Nebenorganisation, kein legaler oder illegaler Verband einer politischen Gesellschaft.

2.13 Das Alevitisches Kulturzentrum ist eine fortschrittliche, human denkende kulturelle Gesellschaft.
Um seine Ziele zu verwirklichen kann der Verein verschiedene Gruppen wie z. B. Frauengruppen, Jugendgruppen, Sportgruppen sowie Ausschüsse, Arbeitsstellen, Genossenschaften usw. ins Leben rufen
Diese verschiedenen Gruppen des Alevitischen Kulturzentrums Nürnberg arbeiten unabhängig vom Verein selbst. Sie haben eine eigene, öffentlich anerkannte Satzung. Kraft dieser Satzung wählen sie einen eigenen Vorstand und verwalten ihre eigenen Finanzen unabhängig vom Alevitischen Kulturzentrum Nürnberg. Diese unabhängige und eigenverantwortliche Selbstverwaltung wird jedoch nur unter der Voraussetzung einer eigenen, öffentlich anerkannten Satzung und deren Beachtung gestattet. Die gemäß ihrer Satzung gewählten Personen sind nur für ihre Zuständigkeitsgebiete verantwortlich. Sie haben keine Entscheidungsgewalt über die Belange des Alevitischen Kulturzentrums. Gegenüber dem Vereinsvorstand, bei Mitgliederversammlungen und vor dem Kongreß, können die satzungsgemäßen Vertreter der Gruppen Vorschläge, die ihren Arbeitsbereich betreffen vorbringen.

2.14 Das Alevitisches Kulturzentrum kann in Nürnberg und Umgebung weitere Filialen gründen.


3. Mitgliedschaft

3.1 Jede natürliche Person, die unten aufgeführte Voraussetzungen erfüllt, kann Mitglied des Zentrums werden.
- Aufenthalt in Deutschland
- Vollendung des 18. Lebensjahr
- Diejenigen, die unter 18 sind, dürften im Alevitischen Kulturzentrum als Ehrenmitglieder mitwirken, Sie haben kein Recht zu wählen und gewählt zu werden
- Bereitschaft zur Mitarbeit, um Zwecke des Zentrums zu verwirklichen
- Die Satzung des Zentrums billigen

3.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die aktive und passive Nutzung der Möglichkeiten des Zentrums beginnt mit der Zeitpunkt der Aufnahmezustimmung des Vorstandes.

3.3 Jedes Mitglied, dessen Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, verpflichtet sich, die Satzung des Zentrums und die Satzungen die Programme derjenigen Verbände, denen das Zentrum als Mitglied angehört, anzuerkennen.

3.4 Alle Mitglieder genießen das Recht, an jeder Art Versammlungen des Zentrums teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung zu wählen und gewählt zu werden.

3.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet die Würde und das Ansehen des Zentrums zu schützen, zu verteidigen, die Zwecke und die Grundsätze des Zentrums in Anspruch nehmen, sie zu praktizieren und die beschlossenen Aktivitäten zu unterstützen.

3.6 Jede Person, die zum Wohle des Zentrums tätig war, kann durch den Beschluß des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

3.7 Jede Person, welche die Mitgliedschaft beantragt, kann eine einmalige Spende entrichten.


4. Ende der Mitgliedschaft

4.1
- Durch den Tot des Mitgliedes
- Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
- Durch Ausschluß

4.2 Wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Zahlungen seiner Mitgliedsbeiträge
3 Monate und länger in Rückstand gekommen ist.

4.3 Wenn das Mitglied gegen die Satzung der Alevitischen Kulturzentrums und gegen die
Satzung des Verbandes, dem das Zentrum angehört, verstoßen hat.

4.4 Wenn das Mitglied mit seinen Äußerungen und seinem unehrenhaften Verhalten gegen die Grundsätze des Zentrums und des Verbandes, dem das Zentrum angehört, verstoßen hat.

4.5 Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit dem Ausschlußdatum jegliche Rechte über das Zentrum. Inventarstücke, Unterlagen, Mitgliedskarte usw., müssen an den Verein
zurückgegeben werden.

4.6 Wenn der Ausschlußbeschluß trotz Einspruch des Mitgliedes nicht aufgehoben wird, so hat das Mitglied bei der nächsten Hauptversammlung das Recht gegen den Beschluß
Einspruch einzulegen. Der Beschluß der Hauptversammlung ist verbindlich und
endgültig.


5. Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

5.2 Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

5.3 Die Mitgliedsbeiträge werden von dem Konto des Mitgliedes durch das Zentrum abgebucht.


6. Die Organe des Zentrums:
6.1 Hauptversammlung

6.2 Vorstand

6.3 Kontrollausschuß

6.4 Disziplinarausschuß

6.5 Ehrenrat


7. Hauptversammlung
7.1 Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Alevitischen Kulturzentrums. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal in 2 Jahren und in der Regel im ersten Monat eines Kalenderjahres statt. Der Zeitpunkt, der Ort die Tagesordnung der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben.

7.2 Bei der Hauptversammlung können nur Mitglieder des Alevitischen Kulturzentrums, Ehrenmitglieder und von dem Vorstand schriftlich eingeladene Gäste teilnehmen.

7.3 Die Hauptversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen der Hautversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Dies ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

7.4 Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der Paragraph 16 der Satzung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht weitergeben.

7.5 Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Mit offener Stimmgabe wird die Dauer der Hauptversammlung einer Versammlungsleitung gewählt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern besteht. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können die Organe des Zentrums gewählt werden. Falls eine oder mehrere Mitglieder der Versammlungsleitung für die Organe des Zentrums kandidieren, so werden die Wahlen von einem Wahlausschuß, der mit einer offenen Stimmabgabe gewählt wird, durchgeführt. Die Schriftführer haben über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Auf Wunsch kann jedem Mitglied Einsicht gewährt werden.

7.6 Die Mitgliedsversammlung faßt die Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundbesitz mit einer Mehrheit von 50% der anwesenden Mitglieder, wobei Beschlußfähigkeit von 75% aller Mitglieder gegeben ist.

7.7 Die Wahl des Vorstandes findet durch geheime Stimmgabe und durch offene Auszählung statt. Alle anderen Wahlen finden durch offene Stimmgabe statt. Wenn ein Mitglied die Wahl durch geheime Stimmgabe wünscht, so müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.

7.8 Die Organe des Zentrums werden für 2 Kalenderjahre gewählt.

7.9 Ein Mitglied erwirbt bei der Hauptversammlung erst dann das Stimmrecht, wenn es mindestens 3 Monate vorher als Mitglied aufgenommen wurde und seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet hat.

7.10 Aufgaben der Hauptversammlung
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
- Entlastung der Organe
- Wahl der Organe des Zentrums
- Beschlußfassung über die Beiträge und Zahlungen
- Beschlußfassung über die Ausschüsse aus dem Zentrum
- Beschlußfassung über die Satzungsänderung
- Auflösung des Zentrums und ähnliche Verbindlichkeiten
- Beschlußfassung über die Tätigkeiten und Aufgaben der Organe des Zentrums bis zur nächsten Hauptversammlung


8. Außerordentliche Hauptversammlung
8.1 Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auch wenn die Einberufung von einem 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen die außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Absätze 7.3, 7.4, 7.9 der Satzung.


9. Vorstand
9.1 Der Vorstand ist nach der Hauptversammlung das höchste Organ des Zentrums.

9.2 Der Vorstand besteht aus 7 ordentlichen und 3 Ersatzmitgliedern. In seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand eine Aufgabenteilung. Es besteht aus einen ersten und zweiten Vorsitzenden, einen Schriftführer und sein Vertreter, einen Kassierer und dessen Vertreter. Nach § 26 des BGB wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden mit dem Schriftführer oder durch den zweiten Vorsitzenden mit dem Schriftführer vertreten.

9.3 Aufgaben des Vorstandes besteht darin, die Zwecke des Zentrums und die Beschlüsse der Hauptversammlung zu verwirklichen.

9.4 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind in das Beschlußheft einzutragen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

9.5 Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode die Geschäftsführung des Zentrums an den neu gewählten Vorstand zu übergeben.

9.6 Bei Ausscheiden eines oder mehreren Vorstandsmitgliedern werden Vorstands Ersatzmitglieder in der Reihenfolge bei der Hauptversammlung erhaltenen Stimmen in den Vorstand gerufen und die Aufgabenteilung des Vorstandes wird neu durch den Vorstand bestimmt.

9.7 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen Ausschüsse bilden, um die Arbeit des Zentrums zu erleichtern. Die Arbeitsgruppen müssen mit dem Vorstand zusammenarbeiten.


10. Finanzen
10.1 Das Geld des Zentrums wird in der Kasse des Zentrums aufbewahrt. Der Kassierer ist verpflichtet die Beiträge die 500 € überschreiten auf das Konto des Zentrums einzuzahlen. Die ein- oder ausgehenden Schecks müssen mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben und den Stempel des Zentrums tragen.

10.2 Die Einnahmen des Alevitischen Kulturzentrums sind
a.) Mitgliedsbeiträge b.) Spenden c.) Konzerte, Kurse u.ä.


11. Kontrollausschuß
11.1 Der Kontrollausschuß besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird bei der Hauptversammlung
gewählt. Aufgabenerteilung wird auf der 1. Sitzung nach der Hauptversammlung
bestimmt.

11.2 Der Kontrollausschuß versammelt sich mindestens einmal in 3 Monaten und überprüft das Beschlußheft, die Niederschriften über Ein- und Ausgaben sowie die Mitgliederliste. Er informiert die Mitglieder bei einer Mitglieder öffentlichen Versammlung.
Der Kontrollausschuß ist verpflichtet den Vorstand über seine Aufsichtsarbeiten
schriftlich zu unterrichten.

11.3 Der Kontrollausschuß darf gegebenenfalls auf der Sitzung des Vorstandes als Beobachter teilnehmen. Er ist nicht berechtigt Beschluß zu fassen.


12. Disziplinarausschuß

12.1 Der Disziplinarausschuß besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird bei der Hauptversammlung gewählt. Auf der 1. Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenteilung bestimmt.

12.2 Der Disziplinarausschuß überprüft die von dem Vorstand an ihn heranragenen Disziplinaranträge und beschließt diese spätestens innerhalb eines Monat. Er ist verpflichtet seine Beschlüsse dem Vorstand mitzuteilen.

12.3 Der Disziplinarausschuß entscheidet über die Mitglieder, die gegen die Zwecke und die Ziele des Zentrums verstoßen.
Dem Disziplinarausschuß obliegen folgende Entscheidungen:
- Verwarnung
- Vorübergehende Ausschuß
- Ausschuß aus der Mitgliedschaft

12.4 Der Disziplinarausschuß überwacht die Vereinsorgane und die Mitglieder hinsichtlich
der Einhaltung des Zwecks und der Grundsätze des Zentrums und ist berechtigt
Mitglieder die den Zwecken des Zentrums zuwiderhandeln aus der Mitgliedschaft
auszuschließen.

13. Ehrenrat
13.1 Der Ehrenrat besteht aus 12 Mitgliedern, 7 Ehrenmitglieder, 1 Mitglied vom Disziplinarausschuß, 1 Mitglied vom Kontrollausschuß und 3 ordentliche Mitglieder. Der Ehrenrat wird auf der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt.

13.2 Der Ehrenrat besteht aus erfahrenen und älteren Mitgliedern. Mitglieder die vorher in keinem der Ausschüsse aktiv waren dürfen nicht gewählt werden.

13.3 Aufgaben des Ehrenrates:
- Dem Vorstand bei ihrer Tätigkeit unterstützen.
- Die Arbeiten für die Gemeindeversammlungen (Cem, Seminare...) zu organisieren und aktiv mitzuwirken.
- Mitglieder der verschiedenen Organe welche gegen die Satzung des Zentrums sind, zu ermahnen.
- Um neue Filialen zu eröffnen die Vorarbeiten zu organisieren und aktiv mitzuarbeiten.


14. Satzungsänderung
14.1 Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet.

14.2 Die Satzungsänderung wird durch den schriftlichen Vorschlages des Vorstandes oder der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen.


15. Auflösung des Zentrums
15.1 Das Zentrum kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

15.2 Bei der Auflösung des Zentrums wird das Gesamtvermögen für gemeinnützigen Zwecke verwendet. Darüber entscheidet die Hauptversammlung. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Zentrums ist das Vermögen steuerbegünstigter Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.


16. Gemeinnützigkeit

16.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

16.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Zuwendung welche nicht aus der Erfüllung des Vereinszweckes Erwachsen oder die unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden.

16.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen nach dem jeweiligen Beschluß der Mitgliederversammlung an einen unten aufgeführten Vereine oder Organisationen:
- Föderation der Alevitischen Gemeinden in Deutschland e.V. (AABF)
- Kinderhilfswerk UNICEF
- Umweltorganisation GREENPEACE
Die Organisationen müssen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.